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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZB 4/05
- vom
- 22. September 2005
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. September 2005
- durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Dr. v. UngernSternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann
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- beschlossen:
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- Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss
- des Landgerichts Zwickau - 8. Zivilkammer - vom 20. September
- 2004 aufgehoben.
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- Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten
- der Rechtsbeschwerde - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
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- Wert des Beschwerdeverfahrens: 4.747 €
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- Gründe:
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- I. Die Schuldnerin ist aufgrund der Urteile des Amtsgerichts Zwickau vom
- 11. Dezember 2001 und des Landgerichts Zwickau vom 5. Juli 2002 rechtskräftig verurteilt worden, verschiedene Nachbesserungsarbeiten an der Schaufenster- und der Automatiktüranlage des Getränkemarktes des Gläubigers in Z.
- straße 27, vorzunehmen.
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- Der Gläubiger hat beantragt, ihn zu ermächtigen, auf Kosten der Schuldnerin die im Urteil des Amtsgerichts Zwickau unter Ziffer I Abs. 5 und Abs. 7-12
- angeführten Nachbesserungsarbeiten vornehmen zu lassen und die Schuldnerin zur Vorauszahlung der Kosten von 4.747 € zu verurteilen.
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- Die Schuldnerin ist dem entgegengetreten. Sie hat behauptet, sie habe
- die Nachbesserungsarbeiten ausgeführt.
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- Das Amtsgericht hat den Gläubiger antragsgemäß zur Ersatzvornahme
- ermächtigt und hat die Schuldnerin verurteilt, den Kostenvorschuss zu zahlen.
- Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Schuldnerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldnerin.
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- II. Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und im
- Übrigen auch zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
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- 1. Das Beschwerdegericht hat mit einem Teil der Rechtsprechung und Literatur (vgl. OLG München NJW-RR 2002, 1034, 1035; KG NJW-RR 2003, 214;
- Walker in: Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz,
- 3. Aufl., § 887 ZPO Rdn. 15; Wieczorek/Schütze/Storz, ZPO, 3. Aufl., § 887
- Rdn. 46 jeweils m.w.N.) angenommen, der Einwand der Schuldnerin, die Verpflichtungen aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung (ordnungsgemäß) erfüllt
- zu haben, sei eine materiell-rechtliche Frage, die nicht im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO, sondern im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach
- § 767 ZPO zu klären sei, wenn der Gläubiger die von der Schuldnerin behauptete Erfüllung bestreite.
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- 2. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses dagegen entschieden, dass der Einwand der Erfüllung im Vollstreckungsverfahren nach § 887 ZPO grundsätzlich zu berücksichtigen ist (BGHZ 161, 67
- = NJW 2005, 367 m.w.N.). Daran wird auch im Streitfall festgehalten. Zu einer
- abweichenden Beurteilung besteht auch nicht deshalb Anlass, weil die Schuldnerin nach Bewilligung der Ersatzvornahme durch das Amtsgericht Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO erhoben hat. Dadurch hat die Schuldnerin
- nur der vom Amtsgericht vertretenen Ansicht Rechnung getragen, wonach der
- zwischen den Parteien umstrittene Erfüllungseinwand nicht im Verfahren nach
- § 887 ZPO zu berücksichtigen sei.
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- 3. Die Sache ist danach zur erneuten Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, das die notwendigen Feststellungen zu treffen hat.
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- Ullmann
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- v. Ungern-Sternberg
- Büscher
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- Pokrant
- Bergmann
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