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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZB 92/08
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- 16. Juli 2009
- in der Rechtsbeschwerdesache
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- betreffend die Marke Nr. 304 21 418
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2009 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Prof. Dr. Büscher,
- Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff und Dr. Koch
- beschlossen:
- Die Rechtsbeschwerde gegen den am 22. Juli 2008 verkündeten
- Beschluss des 27. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts wird auf Kosten der Widersprechenden zurückgewiesen.
- Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- I. Die Widersprechende hat - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren
- noch von Bedeutung - aus der am 26. August 2000 für Waren der Klassen 3, 5
- und 10, unter anderem für
- orthopädische Artikel, insbesondere Bandagen, medizinische Strümpfe für Arm
- und Bein (Kompressionsstrümpfe, Thrombose-Prophylaxe-Strümpfe, Stützstrümpfe), medizinische Strumpfhosen (Kompressions-, Thrombose-, Prophylaxe- und Stütz-Strumpfhosen) sowie Teile derselben; Artikel der Orthopädie, insbesondere Orthesen für die Bereiche Cervical, Rumpf, Schulter, Arm, Hand,
- Bein, Knie, Fuß, Sprunggelenk; Artikel für die Wärme- und Kältetherapie, insbesondere elektrische Heizkissen und -decken für medizinische Zwecke; medizinische Geräte und Artikel für krankengymnastische Übungen und Rekonvaleszenz; chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und Apparate,
- künstliche Gliedmaßen, Silikonprodukte für den Bereich Prothesen, insbesondere zur verbesserten Strumpfschafthaftung; künstliche Augen und künstliche
- Zähne sowie Gegenstände für Endoprothetik, insbesondere Hüftgelenkprothesen, Implantate, Knochenschrauben
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- angemeldeten Gemeinschaftsmarke EU 1827005 (nachfolgend: Widerspruchsmarke)
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- gegen die Eintragung der am 20. April 2004 angemeldeten und am 22. Oktober
- 2004 für
- textile Erzeugnisse, soweit in Klasse 24 enthalten; Bekleidung, Strümpfe,
- Strumpfhosen, textile Fuß- und Beinbekleidungsstücke
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- in das Markenregister eingetragenen Marke Nr. 304 21 418
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- Widerspruch erhoben.
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- Das Deutsche Patent- und Markenamt hat eine Verwechslungsgefahr
- verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Die dagegen beim Bundespatentgericht eingelegte Beschwerde der Widersprechenden hatte keinen Erfolg.
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- Hiergegen wendet sich die Widersprechende mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie allein die Versagung rechtlichen Gehörs rügt.
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- II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
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- 1. Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist auch ohne
- Zulassung durch das Bundespatentgericht statthaft, da die Widersprechende
- den im Gesetz aufgeführten, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnenden Verfahrensmangel der Versagung rechtlichen Gehörs rügt und diese Rüge
- im Einzelnen begründet (st. Rspr., vgl. BGH, Beschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/03,
- GRUR 2004, 76 = WRP 2004, 103 - turkey & corn; Beschl. v. 1.3.2007
- - I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 5 = WRP 2007, 643 - WEST).
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- 2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Das Verfahren vor
- dem Bundespatentgericht verletzt die Widersprechende nicht in ihrem Anspruch
- auf Gewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem
- der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur
- Rechtslage zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis
- nimmt und in Erwägung zieht (BVerfGE 8, 133, 144).
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- Die Rechtsbeschwerde rügt ohne Erfolg, das Bundespatentgericht habe
- den Vortrag der Widersprechenden zur Internetpräsenz unter www.medi.de
- nicht berücksichtigt und deshalb fehlerhaft eine lediglich durchschnittliche Kenn-
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- zeichnungskraft der Widerspruchsmarke angenommen. Der vorgelegte Ausdruck des Internetauftritts ist zum Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ungeeignet.
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- Das Bundespatentgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen,
- dass sich eine von Haus aus bestehende Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke nur aus ihrer graphischen Gestaltung herleiten lässt, da es sich
- bei dem Wort "medi" um eine die beanspruchten Waren des medizinischtherapeutischen Bereichs beschreibende Angabe handelt. Eine Steigerung der
- Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung der Widerspruchsmarke im
- Verkehr hätte deshalb deren entsprechende Benutzung in der eingetragenen
- graphischen Gestaltung vorausgesetzt. Die Benutzung des bloßen Firmenschlagworts "medi" im Internet ohne die charakteristische graphische Gestaltung reicht dafür nicht aus.
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- Die Widerspruchsmarke findet sich in dem von der Rechtsbeschwerde in
- Bezug genommenen Ausdruck lediglich auf der letzten Seite vor den jeweiligen
- Kontaktdaten der Niederlassungen der Widersprechenden. Aus dem Umstand
- allein, dass diese Kontaktdaten im Internetauftritt der Widersprechenden zusammen mit der Widerspruchsmarke verwendet werden, lässt sich jedoch weder auf Zeitraum und Umfang der Benutzung der Widerspruchsmarke noch auf
- die Waren schließen, für die sie verwendet worden ist.
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- Da somit der Vortrag der Widersprechenden zu ihrer Internetpräsenz
- zum Nachweis einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ungeeignet und deshalb
- nicht entscheidungserheblich war, hatte das Bundespatentgericht keinen Anlass, sich damit in den Entscheidungsgründen vertieft auseinanderzusetzen.
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- III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG.
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- Bornkamm
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- Büscher
- Kirchhoff
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- Schaffert
- Koch
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- Vorinstanz:
- Bundespatentgericht, Entscheidung vom 22.07.2008 - 27 W(pat) 115/07 -
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