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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZB 50/17
- vom
- 2. November 2017
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2017:021117BIZB50.17.0
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- -2-
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. November 2017
- durch
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- den
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- Vorsitzenden
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- Richter
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- Prof. Dr. Büscher,
-
- die
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- Richter
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- Prof.
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- Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen
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- beschlossen:
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg - 7. Zivilsenat - vom 11. Mai 2017 wird
- auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
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- Gründe:
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- 1
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- 1. Die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss
- vom 11. Mai 2017 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der
- Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss
- vom 3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1 mwN).
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- -3-
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- 2
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- 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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- Büscher
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- Schaffert
- Koch
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- Kirchhoff
- Feddersen
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- Vorinstanzen:
- LG Hamburg, Entscheidung vom 22.02.2017 - 332 T 15/17 OLG Hamburg, Entscheidung vom 11.05.2017 - 7 W 24/17 -
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