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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZB 46/14
- vom
- 16. Dezember 2014
- in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Dezember 2014
- durch
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- den Vorsitzenden
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- Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof.
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- Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Dr. Löffler und die Richterin Dr. Schwonke
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- beschlossen:
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- Die gegen den Senatsbeschluss vom 11. August 2014 erhobene
- Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde wendet. Soweit sich
- die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe
- wendet, wird sie zurückgewiesen.
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- Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner.
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- Gründe:
- 1
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- I. Die vom Schuldner erhobene Anhörungsrüge gemäß § 321a Abs. 1
- ZPO ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Verwerfung der Rechtsbeschwerde durch den Senat richtet. Die Anhörungsrüge ist nicht von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden. Im Rechtsbeschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang (§ 78 Abs. 1 ZPO, vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, NJW 2002, 2181; Beschluss vom
- 19. April 2007 - I ZB 5/07, juris). Dies gilt auch für eine in diesem Verfahren erhobene Anhörungsrüge (BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05,
- NJW 2005, 2017; Beschluss vom 29. Januar 2014 - I ZB 78/13, juris).
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- II. Soweit sich die Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Gewährung
- von Prozesskostenhilfe wendet, ist sie unbegründet. Mit der Anhörungsrüge
- können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG
- durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (BVerfG, Kammerbeschluss vom
- 5. Mai 2008 - 1 BvR 562/08, NJW 2008, 2635 f.; BGH, Beschluss vom 19. Juli
- 2012 - I ZR 92/09, MMR 2012, 766 Rn. 2). Derartige Verstöße liegen ersichtlich
- nicht vor.
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- Büscher
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- Schaffert
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- Löffler
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- Kirchhoff
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- Schwonke
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- Vorinstanzen:
- AG Bad Kissingen, Entscheidung vom 13.11.2013 - M 1444/13 LG Schweinfurt, Entscheidung vom 23.12.2013 - 41 T 202/13 -
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