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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZB 33/02
- vom
- 10. April 2003
- in der Rechtsbeschwerdesache
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2003 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Starck, Prof.
- Dr. Bornkamm, Dr. Büscher und Dr. Schaffert
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- beschlossen:
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- Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluß
- des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. September 2002 aufgehoben.
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- Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß
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- des
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- Landgerichts
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- Stuttgart
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- vom
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- 19. Dezember 2001 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses
- vom 5. März 2002 wird zurückgewiesen.
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- Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin 3/10 und die Antragsgegnerin 7/10.
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- Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.
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- Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 256,92
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- I. Die Antragsgegnerin reichte beim Landgericht nach einer Abmahnung
- durch die Antragstellerin wegen eines behaupteten Wettbewerbsverstoßes eine Schutzschrift ein, die den Antrag enthielt, einen etwaigen Antrag auf Erlaß
- einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Den zwei Tage später beim
- Landgericht eingegangenen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung
- nahm die Antragstellerin noch vor dem vom Landgericht anberaumten Termin
- zur mündlichen Verhandlung zurück.
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- Für die Einreichung der Schutzschrift hat die Antragsgegnerin die Festsetzung einer 10/10-Gebühr ihrer Verfahrensbevollmächtigten begehrt. Das
- Landgericht hat nur eine 5/10-Gebühr nach dem Streitwert des Verfügungsverfahrens sowie eine 10/10-Gebühr für den Antrag nach § 269 Abs. 3 ZPO
- aus dem Kostenstreitwert festgesetzt. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin
- hat das Beschwerdegericht die Kostenfestsetzung geändert und die zu erstattenden Kosten in Höhe der 10/10-Gebühr festgesetzt. Mit der zugelassenen
- Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen eine höhere als die
- vom Landgericht vorgenommene Gebührenfestsetzung.
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- II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg.
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- 1. Das Beschwerdegericht hat die Kosten für die Einreichung der
- Schutzschrift in Höhe einer vollen Prozeßgebühr jedenfalls dann für erstattungsfähig angesehen, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Schutzschrift nicht
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- nur einen Antrag auf Terminsbestimmung, sondern einen Antrag auf Abweisung des Verfügungsantrags enthält.
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- 2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
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- Nach § 91 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO sind der Antragsgegnerin
- nur solche Rechtsanwaltsgebühren zu erstatten, die durch Maßnahmen entstanden sind, welche zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig
- waren. Danach hat die Antragsgegnerin für die von ihren Verfahrensbevollmächtigten eingereichte Schutzschrift nur Anspruch auf Erstattung einer halben
- Prozeßgebühr (§ 32 Abs. 1 BRAGO).
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- a) Die Kosten einer Schutzschrift, die vorsorglich zur Verteidigung gegen einen erwarteten Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung eingereicht worden ist, sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn ein entsprechender
- Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung bei diesem Gericht eingeht,
- auch wenn der Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wird, ohne daß eine
- mündliche Verhandlung stattgefunden hat (vgl. BGH, Beschl. v. 13.2.2003
- - I ZB 23/02, WRP 2003, 516 - Kosten einer Schutzschrift).
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- b) Für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information ist
- nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO an sich eine volle Gebühr (Prozeßgebühr) geschuldet. Nach § 32 Abs. 1 BRAGO vermindert sich der Gebührenanspruch
- aber auf eine halbe Gebühr, wenn der Auftrag endet, bevor der Rechtsanwalt
- einen Schriftsatz mit Sachanträgen eingereicht oder eine andere der in § 32
- Abs. 1 BRAGO genannten Handlungen vorgenommen hat. Die in einer vor-
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- sorglich eingereichten Schutzschrift enthaltenen Anträge sind keine Sachanträge i.S. des § 32 Abs. 1 BRAGO (vgl. BGH WRP 2003, 516 f. - Kosten einer
- Schutzschrift).
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- III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Satz 1 ZPO.
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- Ullmann
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- Starck
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- Büscher
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- Bornkamm
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- Schaffert
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