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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZB 30/03
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- 22. April 2004
- in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2004 durch den
- Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die Richter Prof. Dr. Bornkamm,
- Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann
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- beschlossen:
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- Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 21. Zivilsenats des
- Oberlandesgerichts München vom 8. August 2003 wird auf Kosten des
- Klägers als unzulässig verworfen, weil weder die Rechtssache
- grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die
- Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des
- Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1
- Nr. 1, Abs. 2 ZPO).
- Der im Rechtsbeschwerdeverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf
- Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur
- Begründung der Berufung wird als unzulässig zurückgewiesen. Für die
- Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag ist im Streitfall das
- Berufungsgericht und nicht das Rechtsbeschwerdegericht zuständig
- (§ 237 ZPO). Ein Grund, von dieser Zuständigkeitsbestimmung
- ausnahmsweise abzuweichen, besteht nicht.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens (§ 97
- Abs. 1 ZPO).
- Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 13.062,34 €
- festgesetzt.
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- Ullmann
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- Bornkamm
- Schaffert
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- Büscher
- Bergmann
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