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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZB 100/15
- vom
- 19. November 2015
- in Sachen
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. November 2015
- durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Koch,
- Dr. Löffler, die Richterin Dr. Schwonke und den Richter Feddersen
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- beschlossen:
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- Die Sache wird zur Entscheidung über das Rechtsmittel der Klägerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts
- Aachen vom 14. September 2015 an das Oberlandesgericht Köln
- abgegeben.
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- Gründe:
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- I. Das Amtsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 5. August 2015 den
- Streitwert für die von der Klägerin gegen die beiden Beklagten beabsichtigte
- Klage auf 4.000 € festgesetzt und die Zustellung der Klageschrift von der Zahlung einer Gebühr in Höhe von 381 € abhängig gemacht. Die gegen die Festsetzung des Streitwertes und die Anordnung der Vorauszahlung gerichtete Beschwerde der Klägerin hat das Landgericht Aachen zurückgewiesen. Dagegen
- richtet sich das beim Bundesgerichtshof eingelegte, als "Beschwerde" und "Revision" bezeichnete Rechtsmittel der Klägerin.
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- II. Der Bundesgerichtshof ist für die Entscheidung über das Rechtsmittel
- der Klägerin nicht zuständig.
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- Gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, und wegen der Höhe des
- in diesem Fall im Voraus zu zahlenden Betrags findet gemäß § 67 Abs. 1
- Satz 1 GKG die Beschwerde statt. Die Vorschriften des § 66 Abs. 3 Satz 1 bis
- 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8 GKG sind entsprechend anwendbar
- (§ 67 Abs. 1 Satz 2 GKG). Danach findet gegen die Beschwerdeentscheidung
- des Landgerichts hinsichtlich der Anordnung einer Vorauszahlung und der
- Festsetzung des Streitwerts nicht die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof, sondern gemäß § 66 Abs. 4 Satz 3 GKG allein die weitere Beschwerde
- zum Oberlandesgericht statt (vgl. BGH, Beschluss vom 18. April 2013
- - I ZB 77/12, juris Rn. 16). Eine Rechtsbeschwerde ist ausgeschlossen (BGH
- aaO juris Rn. 10).
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- III. Das Rechtsmittel der anwaltlich nicht vertretenen Klägerin ist deshalb
- in eine weitere Beschwerde umzudeuten. Die Sache ist danach zur Entscheidung an das zuständige Oberlandesgericht abzugeben, dem die Entscheidung
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- darüber vorbehalten ist, über das mangels Zulassung der weiteren Beschwerde
- durch das Beschwerdegericht voraussichtlich nicht statthafte Rechtsmittel der
- Klägerin zu entscheiden.
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- Büscher
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- Koch
- Schwonke
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- Löffler
- Feddersen
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- Vorinstanzen:
- AG Aachen, Entscheidung vom 05.08.2015 - 101 C 287/15 LG Aachen, Entscheidung vom 14.09.2015 - 2 T 217/15 -
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