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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- I ZA 4/18
- vom
- 22. Januar 2019
- in dem Rechtsstreit
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- ECLI:DE:BGH:2019:220119BIZA4.18.0
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- -2-
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- Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2019 durch
- den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Koch, den Richter Dr. Löffler, die Richterin
- Dr. Schwonke, den Richter Feddersen und die Richterin Dr. Schmaltz
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- beschlossen:
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- Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens unter
- Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.
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- Gründe:
- 1
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- Der Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist abzulehnen, weil die
- beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1
- Satz 1 ZPO).
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- 2
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- Die von dem Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den
- Beschluss des Kammergerichts vom 7. November 2018 ist unzulässig. Die
- Rechtsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Beschwerdegerichts, mit der
- - wie im vorliegenden Fall - die Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen worden ist, findet nur statt, wenn sie im angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 577
- Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine solche Zulassung ist hier nicht erfolgt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen, ist
- nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein
- Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht
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- -3-
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- von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2016
- - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 5. Oktober 2017 - I ZA 7/17, juris Rn. 2,
- jeweils mwN).
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- Koch
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- Löffler
- Feddersen
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- Vorinstanzen:
- LG Berlin, Entscheidung vom 21.09.2018 - 15 O 294/18 KG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2018 - 24 W 70/18 -
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- Schwonke
- Schmaltz
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