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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- EnVZ 9/12
- vom
- 9. Oktober 2012
- in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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- -2Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den
- Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter
- Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
- beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in
- dem am 7. Dezember 2011 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
- Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
- Der Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf
- 1.950.000,00 Euro festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Sache wirft weder
- Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des
- Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 86 Abs. 2 EnWG).
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- 2
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- Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage nach dem
- Konkurrenzverhältnis zwischen dem Missbrauchsverfahren nach § 30 Abs. 1
- EnWG und der Verwaltungsvollstreckung kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG zu. Die Frage lässt sich ohne weiteres beantworten.
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- -33
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- Die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Regulierungsbehörde nach
- Maßgabe der für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden
- Vorschriften ist in § 94 EnWG ausdrücklich vorgesehen. Weder dieser Regelung noch § 30 EnWG lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die
- Vollstreckung eines bereits ergangenen und vollziehbaren Verwaltungsakts - im
- Streitfall der in Form einer Allgemeinverfügung ergangenen (BGH, Beschluss
- vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 7 ff. - EDIFACT) Festlegung GPKE - zu unterbleiben hat, wenn das Ziel der Vollstreckungsmaßnahme
- auch durch den Erlass einer individuellen Verfügung auf der Grundlage von
- § 30 EnWG erreicht werden könnte.
- Tolksdorf
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- Raum
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- Grüneberg
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- Strohn
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- Bacher
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- Vorinstanz:
- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2011 - VI-3 Kart 119/10 (V) -
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