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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. EnVZ 9/12
  4. vom
  5. 9. Oktober 2012
  6. in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
  7. -2Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2012 durch den
  8. Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf und die Richter
  9. Dr. Raum, Dr. Strohn, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
  10. beschlossen:
  11. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in
  12. dem am 7. Dezember 2011 verkündeten Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.
  13. Die Betroffene hat die Gerichtskosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur zu tragen.
  14. Der Wert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird auf
  15. 1.950.000,00 Euro festgesetzt.
  16. Gründe:
  17. 1
  18. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Die Sache wirft weder
  19. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert die Fortbildung des
  20. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 86 Abs. 2 EnWG).
  21. 2
  22. Der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage nach dem
  23. Konkurrenzverhältnis zwischen dem Missbrauchsverfahren nach § 30 Abs. 1
  24. EnWG und der Verwaltungsvollstreckung kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 86 Abs. 2 Nr. 1 EnWG zu. Die Frage lässt sich ohne weiteres beantworten.
  25. -33
  26. Die Vollstreckung von Verwaltungsakten der Regulierungsbehörde nach
  27. Maßgabe der für die Vollstreckung von Verwaltungsmaßnahmen geltenden
  28. Vorschriften ist in § 94 EnWG ausdrücklich vorgesehen. Weder dieser Regelung noch § 30 EnWG lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die
  29. Vollstreckung eines bereits ergangenen und vollziehbaren Verwaltungsakts - im
  30. Streitfall der in Form einer Allgemeinverfügung ergangenen (BGH, Beschluss
  31. vom 29. April 2008 - KVR 28/07, RdE 2008, 362 Rn. 7 ff. - EDIFACT) Festlegung GPKE - zu unterbleiben hat, wenn das Ziel der Vollstreckungsmaßnahme
  32. auch durch den Erlass einer individuellen Verfügung auf der Grundlage von
  33. § 30 EnWG erreicht werden könnte.
  34. Tolksdorf
  35. Raum
  36. Grüneberg
  37. Strohn
  38. Bacher
  39. Vorinstanz:
  40. OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 07.12.2011 - VI-3 Kart 119/10 (V) -