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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- EnVR 42/12
- vom
- 12. November 2013
- in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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- -2-
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf sowie die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Kirchhoff,
- Dr. Grüneberg und Dr. Deichfuß
- am 12. November 2013
- beschlossen:
- Die Gerichtskosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdegegnerin. Eine Erstattung der notwendigen Auslagen findet nicht statt.
- Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
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- -3-
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- Gründe:
- 1
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- Nachdem das Beschwerdeverfahren durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen zum Abschluss gebracht worden ist, hat der Senat über die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens zu entscheiden (vgl. BGH,
- Beschluss vom 18. Oktober 2011 - KVR 35/08, WuW/E DE-R 3465 Rn. 3 mwN). Die
- Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Gerichtskosten sowie die
- Kosten der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin sind gemäß deren
- übereinstimmendem Antrag zu verteilen.
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- 2
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- In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf 50.000 € festgesetzt.
- Tolksdorf
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- Strohn
- Grüneberg
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- Kirchhoff
- Deichfuß
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- Vorinstanz:
- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.06.2012 - VI-3 Kart 391/07 (V) -
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