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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- EnVR 33/10
- vom
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- in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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- -2-
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Januar 2013 durch den
- Vorsitzenden
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- Richter
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- Prof.
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- Dr. Bornkamm
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- und
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- die
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- Richter
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- Dr. Raum,
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- Dr. Kirchhoff, Dr. Grüneberg und Dr. Bacher
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- beschlossen:
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- Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Bundesnetzagentur trägt die Antragstellerin.
- Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 50.000 €
- festgesetzt.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Antragstellerin trägt nach § 90 EnWG die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens. Durch die Rücknahme ihrer Rechtsbeschwerde hat sie
- sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Es entspricht daher der Billigkeit,
- die Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Bundesnetzagentur anzuordnen. Dies gilt namentlich dann, wenn das Gericht vor der Rücknahme noch
- keine Sachprüfung durchgeführt hat und keine Umstände hervortreten, die im
- Rahmen von Billigkeitserwägungen eine abweichende Kostenverteilung rechtfertigen könnten (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2006 - KVR 19/06,
- WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknah-
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- me). Solche besonderen Umstände liegen entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht in der (teilweisen) Einigung über die Kosten in einem zwischen den
- Beteiligten geführten weiteren Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung
- von Erlösobergrenzen. Zwar hat dort die Antragstellerin bei der Annahme des
- Angebots auf Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags - die Kosten waren dort gegeneinander aufgehoben worden - die Erwartung geäußert, die außergerichtlichen Kosten würden im hiesigen Verfahren entsprechend behandelt.
- Dass die Bundesnetzagentur ein dahingehendes Vertrauen zurechenbar veranlasst hat, ist indessen nicht ersichtlich.
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- 2
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- In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf
- 50.000 € festgesetzt.
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- Bornkamm
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- Raum
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- Grüneberg
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- Kirchhoff
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- Bacher
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- Vorinstanz:
- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 17.03.2010 - VI-3 Kart 76/09 (V) -
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