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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- EnVR 28/16
- vom
- 12. September 2016
- in der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache
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- ECLI:DE:BGH:2016:120916BENVR28.16.0
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- Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Prof. Dr. Strohn, Dr. Grüneberg, Dr. Bacher und
- Dr. Deichfuß
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- am 12. September 2016
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- beschlossen:
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- 1. Das Beschwerdeverfahren und das Rechtsbeschwerdeverfahren
- werden eingestellt. Diese Verfahren sind als nicht anhängig geworden anzusehen. Der auf die Beschwerde ergangene Beschluss des
- 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. November 2010, AZ. VI-3 Kart 206/09 ist wirkungslos.
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- 2. Von den Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Beschwerdeführerin 67 % und die Beschwerdegegnerin 33 %.
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- 3. Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
- - 20.901.887 € bis zum 29. Dezember 2011
- - 2.261.750 € ab dem 30. Dezember 2011.
- Im Übrigen verbleibt es bei der Wertfestsetzung des Beschwerdegerichts.
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- Gründe:
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- 1
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- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde - im Einvernehmen mit der Beschwerdegegnerin - zurückgenommen. Die Rücknahme der Beschwerde bewirkt,
- dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (BGH, Beschluss
- vom 27. August 2013 - EnVR 19/10, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. April 2013
- - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN). Die Kosten des Beschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens sind entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin zu verteilen.
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- 2
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- Die Festsetzung des Streitwertes für das Rechtsbeschwerdeverfahren ergibt
- sich aus § 51 Abs. 1 Nr. 2 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
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- Limperg
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- Strohn
- Bacher
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- Grüneberg
- Deichfuß
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- Vorinstanz:
- OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10.11.2010 - VI-3 Kart 206/09 (V) -
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