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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 73/03
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- 18. Oktober 2004
- in dem Verfahren
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- gegen
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- wegen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
- Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter und Dr. Ernemann sowie
- die Rechtsanwälte Prof. Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin
- Kappelhoff nach mündlicher Verhandlung am 18. Oktober 2004 beschlossen:
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- Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens
- sowie die der Antragsgegnerin entstandenen notwendigen
- außergerichtlichen Auslagen werden dem Antragsteller
- auferlegt.
- Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
- 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
- Der Antragsteller war nach Ablegung der Zweiten Juristischen Staatsprüfung zunächst im Geschäftsbereich des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land B.
- F.
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- an den Verwaltungsgerichten P.
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- und
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- als Richter auf Probe tätig. Mit Wirkung zum 15. Oktober 2001
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- schied er aus dem Richterdienst aus. Am 30. August 2002 beantragte er bei der
- Antragsgegnerin die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft. Mit Bescheid vom
- 24. Februar 2003 hat die Antragsgegnerin den Zulassungsantrag gemäß § 7
- Nr. 5 BRAO abgelehnt. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich
- die sofortige Beschwerde des Antragstellers. Mit Schreiben vom 13. Oktober
- 2004 hat der Antragsteller nunmehr gegenüber der Antragsgegnerin seinen Zu-
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- lassungsantrag zurückgenommen. Beide Seiten haben die Hauptsache für erledigt erklärt.
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- II.
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- Danach ist in entsprechender Anwendung der §§ 91 a ZPO, 13 a FGG
- nur noch über die Verfahrenskosten zu entscheiden. Diese sind dem Antragsteller aufzuerlegen, da sein Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen
- der angefochtenen Entscheidung keinen Erfolg gehabt hätte.
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- Deppert
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- Basdorf
- Salditt
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- Ganter
- Kieserling
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- Ernemann
- Kappelhoff
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