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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 50/04
  4. vom
  5. 18. Mai 2005
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2-
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
  11. Dr. Frellesen
  12. sowie
  13. die
  14. Rechtsanwälte
  15. Prof. Dr. Salditt,
  16. Dr. Schott
  17. und
  18. Dr. Wosgien
  19. am 18. Mai 2005
  20. beschlossen:
  21. Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  22. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
  23. 50.000 € festgesetzt.
  24. Gründe:
  25. Der Antragsteller war seit 1983 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
  26. L. und dem Landgericht F., seit 1989 auch bei dem Oberlandesgericht K. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14
  27. Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 10. Januar 2003 widerrufen und durch
  28. Bescheid vom 19. Juli 2004 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Den gegen den Widerruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
  29. hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 20. April 2004 zurückgewiesen.
  30. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
  31. -3-
  32. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Wirkung zum
  33. 31. Dezember 2004 widerrufen, nachdem der Antragsteller auf seine Rechte
  34. aus der Zulassung verzichtet hatte. Mit Bestandskraft dieses Widerrufs hat sich
  35. die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
  36. Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
  37. die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
  38. aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
  39. Deppert
  40. Otten
  41. Salditt
  42. Ernemann
  43. Schott
  44. Frellesen
  45. Wosgien