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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 50/04
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- 18. Mai 2005
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
- Richterin Dr. Deppert, die Richterin Dr. Otten, die Richter Dr. Ernemann und
- Dr. Frellesen
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- sowie
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- die
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- Rechtsanwälte
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- Prof. Dr. Salditt,
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- Dr. Schott
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- und
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- Dr. Wosgien
- am 18. Mai 2005
- beschlossen:
- Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- Der Antragsteller war seit 1983 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht
- L. und dem Landgericht F., seit 1989 auch bei dem Oberlandesgericht K. zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls gemäß § 14
- Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 10. Januar 2003 widerrufen und durch
- Bescheid vom 19. Juli 2004 die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet. Den gegen den Widerruf gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- hat der Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 20. April 2004 zurückgewiesen.
- Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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- Mit Verfügung vom 29. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers nach § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO mit Wirkung zum
- 31. Dezember 2004 widerrufen, nachdem der Antragsteller auf seine Rechte
- aus der Zulassung verzichtet hatte. Mit Bestandskraft dieses Widerrufs hat sich
- die Hauptsache erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt.
- Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
- die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
- aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
- Deppert
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- Otten
- Salditt
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- Ernemann
- Schott
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- Frellesen
- Wosgien
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