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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ(B) 29/00
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- 2. April 2001
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und
- Dr. Ganter, die Rechtsanwälte Dr. Kieserling und Dr. Wüllrich sowie die
- Rechtsanwältin Dr. Hauger am 2. April 2001 nach mündlicher Verhandlung
- beschlossen:
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- Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß
- des 1. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 3. April
- 2000 wird zurückgewiesen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
- der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000
- DM festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
- Der Antragsteller ist seit 1975 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Seine
- Zulassung ist mit Verfügung der Präsidentin des Oberlandesgerichts M.
- vom 20. Juli 1999 gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls
- widerrufen worden. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwalts-
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- gerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde
- des Antragstellers.
- II.
- Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BRAO), bleibt jedoch in
- der Sache ohne Erfolg.
- Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO für einen Widerruf
- der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls, der schon
- durch die gesetzliche Vermutung infolge der Eintragung des Antragstellers in
- das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 915 ZPO) zum
- maßgeblichen Zeitpunkt der Widerrufsverfügung hinreichend belegt war, sind
- in dem angefochtenen Beschluß und in der zugrunde liegenden Widerrufsverfügung vollständig und zutreffend dargetan.
- Nach wie vor ist nicht ersichtlich, daß der Widerrufsgrund entfallen wäre
- (vgl. zu den Voraussetzungen Feuerich/Braun, BRAO 5. Aufl. § 14 Rdn. 59).
- Der Antragsteller ist weiterhin mit drei Haftbefehlen im Schuldnerverzeichnis
- eingetragen. Einen Nachweis, daß seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse nunmehr wieder geordnet sind, hat er nach wie vor nicht geführt. Ein
- weiteres Zuwarten kommt nach wiederholter Belehrung des Antragstellers über
- seine Nachweispflicht nicht in Betracht.
- Schließlich steht die in Fällen des Vermögensverfalls regelmäßig anzunehmende Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden nicht in Frage.
- Mittlerweile ist der Antragsteller nicht nur wegen Untreue zum Nachteil einer
- Mandantin, sondern auch wegen falscher Versicherung an Eides statt, begangen im anschließenden Zwangsvollstreckungsverfahren, rechtskräftig bestraft,
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- und zwar in beiden Fällen, jeweils bei Annahme der Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu Freiheitsstrafe mit Bewährung.
- Hirsch
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- Fischer
- Kieserling
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- Basdorf
- Wüllrich
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- Ganter
- Hauger
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