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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 22/04
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- 4. November 2004
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
- Richterin Dr. Deppert, die Richter Basdorf, Dr. Ganter, die Richterin Dr. Otten
- sowie die Rechtsanwälte Professor Dr. Salditt, Dr. Kieserling und die Rechtsanwältin Kappelhoff am 4. November 2004 beschlossen:
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- Der Antragsteller hat die Kosten des erledigten Verfahrens zu
- tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwenigen außergerichtlichen Auslagen zu
- erstatten.
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- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Der Antragsteller war seit 1984 als Rechtsanwalt beim Amtsgericht A.
- und Landgericht T.
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- zugelassen. Die Antragsgegnerin hat die Zu-
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- lassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls
- gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO mit Bescheid vom 12. Dezember 2002 widerrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der
- Anwaltsgerichtshof mit Beschluß vom 23. Juni 2003 zurückgewiesen. Hiergegen richtete sich die sofortige Beschwerde des Antragstellers.
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- Mit Bestandskraft des weiteren Widerrufs gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 4
- BRAO nach Verzicht des Antragstellers auf seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft hat sich die Hauptsache - ebenso der den Sofortvollzug betreffende An-
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- trag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - erledigt; Antragsteller und Antragsgegnerin haben übereinstimmend die Hauptsache für erledigt
- erklärt.
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- Entsprechend § 91a ZPO, § 13a FGG entspricht es billigem Ermessen,
- die Verfahrenskosten dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sein Rechtsmittel
- aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nach dem bisherigen Sachstand erfolglos geblieben wäre.
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- Deppert
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- Basdorf
- Salditt
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- Ganter
- Kieserling
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- Otten
- Kappelhoff
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