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- BUNDESGERICHTSHOF
- AnwZ (B) 22/01
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- BESCHLUSS
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- 4. März 2002
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
- Richterin Dr. Deppert, die Richter Dr. Fischer, Basdorf und Dr. Ganter sowie
- die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich, Dr. Frey und die Rechtsanwältin Dr. Hauger
- am 4. März 2002
- beschlossen:
- Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
- der Antragsgegnerin die ihr entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 51.129,19 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
- Der Antragsteller ist seit 1982 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
- Verfügung vom 16. Februar 2000 hat die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Hiergegen hat der Antragsteller
- sofortige Beschwerde eingelegt.
- Wegen zwischenzeitlichen Verzichts des Antragstellers auf die Rechte
- aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft haben beide Seiten die Sache für
- erledigt erklärt.
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- II.
- Hiernach war in entsprechender Anwendung von § 91 a ZPO, § 13 a
- FGG nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Es entspricht
- billigem Ermessen, dem Antragsteller die Kosten aufzuerlegen. Denn ohne die
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- beiderseitige Erledigungserklärung wäre die sofortige Beschwerde des Antragstellers aus den in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausgeführten
- Gründen zurückzuweisen gewesen.
- Deppert
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- Fischer
- Wüllrich
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- Basdorf
- Frey
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- Ganter
- Hauger
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