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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (Brfg) 51/17
  4. vom
  5. 8. November 2018
  6. in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. ECLI:DE:BGH:2018:081118BANWZ.BRFG.51.17.0
  9. -2-
  10. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
  11. Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie
  12. die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer
  13. am 8. November 2018
  14. beschlossen:
  15. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das
  16. Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
  17. 17. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
  18. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
  19. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
  20. Gründe:
  21. I.
  22. 1
  23. Die 1967 geborene Klägerin wurde 1999 als Rechtsanwältin zugelassen.
  24. Mit Beschluss vom 1. September 2016 eröffnete das Amtsgericht F.
  25. das
  26. Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin. Die Insolvenzverwalterin
  27. gab durch eine am 12. September 2016 öffentlich bekannt gemachte Erklärung
  28. die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin als Rechtsanwältin frei
  29. und erklärte gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, dass das Vermögen der Klägerin
  30. aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht zur Insolvenzmasse
  31. -3-
  32. gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend
  33. gemacht werden könnten.
  34. 2
  35. Mit Bescheid vom 22. November 2016 widerrief die Beklagte die
  36. Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14
  37. Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof
  38. abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Die Beklagte hat im Anschluss
  39. hieran mit Bescheid vom 14. Mai 2018 die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids angeordnet. Mit weiterem Bescheid vom 10. Juli 2018 hat die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft auch wegen Fehlens
  40. der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2
  41. Nr. 9 BRAO). Dieser Widerrufsbescheid ist seit dem 15. August 2018 bestandskräftig.
  42. II.
  43. 3
  44. Der gegen das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs nach § 112e
  45. Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da wegen des bestandskräftigen Widerrufs
  46. der Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an einer Überprüfung des weiteren Widerrufsbescheids der
  47. Beklagten vom 22. November 2016 entfallen ist.
  48. 4
  49. 1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach den hier gemäß § 112c Abs. 1
  50. Satz 1 BRAO maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg
  51. der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine
  52. Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen - auch ideellen - Vorteil bringen könnte. Dem entsprechend besteht nach
  53. -4-
  54. der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Rechtsschutzbedürfnis für die
  55. Überprüfung eines angegriffenen Widerrufsbescheids und einer hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht, wenn die Rechtsanwaltszulassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist; es
  56. fehlt dann an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren
  57. Widerrufsgrundes (Senatsbeschlüsse vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17,
  58. juris Rn. 18 f. mwN; vom 16. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 44/17, juris Rn. 3).
  59. 5
  60. So liegt der Fall hier, da die Rechtsanwaltszulassung der Klägerin bereits
  61. durch den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2018 bestandskräftig widerrufen
  62. worden ist.
  63. 6
  64. 2. Die Klägerin ist auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und auf
  65. die Möglichkeit einer Verwerfung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung
  66. hingewiesen worden. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme hat sie keinen Gebrauch gemacht.
  67. -5-
  68. III.
  69. 7
  70. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
  71. Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
  72. Limperg
  73. Bünger
  74. Kau
  75. Remmert
  76. Lauer
  77. Vorinstanz:
  78. AGH München, Entscheidung vom 17.07.2017 - BayAGH I - 5 - 17/16 -