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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 51/17
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- 8. November 2018
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- ECLI:DE:BGH:2018:081118BANWZ.BRFG.51.17.0
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
- Bundesgerichtshofs Limperg, die Richter Dr. Bünger und Dr. Remmert sowie
- die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Lauer
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- am 8. November 2018
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- beschlossen:
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- Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das
- Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
- 17. Juli 2017 wird als unzulässig verworfen.
- Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
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- Die 1967 geborene Klägerin wurde 1999 als Rechtsanwältin zugelassen.
- Mit Beschluss vom 1. September 2016 eröffnete das Amtsgericht F.
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- das
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- Insolvenzverfahren über das Vermögen der Klägerin. Die Insolvenzverwalterin
- gab durch eine am 12. September 2016 öffentlich bekannt gemachte Erklärung
- die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit der Klägerin als Rechtsanwältin frei
- und erklärte gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO, dass das Vermögen der Klägerin
- aus einer selbständigen Tätigkeit als Rechtsanwältin nicht zur Insolvenzmasse
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- gehöre und Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren nicht geltend
- gemacht werden könnten.
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- Mit Bescheid vom 22. November 2016 widerrief die Beklagte die
- Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14
- Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Die hiergegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof
- abgewiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. Die Beklagte hat im Anschluss
- hieran mit Bescheid vom 14. Mai 2018 die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheids angeordnet. Mit weiterem Bescheid vom 10. Juli 2018 hat die Beklagte die Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft auch wegen Fehlens
- der vorgeschriebenen Berufshaftpflichtversicherung widerrufen (§ 14 Abs. 2
- Nr. 9 BRAO). Dieser Widerrufsbescheid ist seit dem 15. August 2018 bestandskräftig.
- II.
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- Der gegen das angefochtene Urteil des Anwaltsgerichtshofs nach § 112e
- Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, da wegen des bestandskräftigen Widerrufs
- der Zulassung der Klägerin zur Rechtsanwaltschaft das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis an einer Überprüfung des weiteren Widerrufsbescheids der
- Beklagten vom 22. November 2016 entfallen ist.
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- 1. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nach den hier gemäß § 112c Abs. 1
- Satz 1 BRAO maßgeblichen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung ausnahmsweise dann, wenn die Rechtsstellung des Klägers selbst bei einem Erfolg
- der Klage nicht verbessert würde, die Klage also nutzlos wäre; nutzlos ist eine
- Klage, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtlichen oder tatsächlichen - auch ideellen - Vorteil bringen könnte. Dem entsprechend besteht nach
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- der ständigen Rechtsprechung des Senats ein Rechtsschutzbedürfnis für die
- Überprüfung eines angegriffenen Widerrufsbescheids und einer hierzu ergangenen Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs nicht, wenn die Rechtsanwaltszulassung bereits aus anderen Gründen bestandskräftig widerrufen worden ist; es
- fehlt dann an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Überprüfung eines weiteren
- Widerrufsgrundes (Senatsbeschlüsse vom 20. März 2018 - AnwZ (Brfg) 8/17,
- juris Rn. 18 f. mwN; vom 16. Juli 2018 - AnwZ (Brfg) 44/17, juris Rn. 3).
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- So liegt der Fall hier, da die Rechtsanwaltszulassung der Klägerin bereits
- durch den Bescheid der Beklagten vom 10. Juli 2018 bestandskräftig widerrufen
- worden ist.
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- 2. Die Klägerin ist auf das Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses und auf
- die Möglichkeit einer Verwerfung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung
- hingewiesen worden. Von der ihr eingeräumten Möglichkeit einer Stellungnahme hat sie keinen Gebrauch gemacht.
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- III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
- Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
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- Limperg
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- Bünger
- Kau
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- Remmert
- Lauer
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- Vorinstanz:
- AGH München, Entscheidung vom 17.07.2017 - BayAGH I - 5 - 17/16 -
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