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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 48/13
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- 2. November 2013
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- -2-
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richterinnen Lohmann und
- Dr. Fetzer sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Dr. Martini
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- am 2. November 2013
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- beschlossen:
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- Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
- Urteil des 2. Senats des Niedersächsischen Anwaltsgerichtshofs
- vom 10. Juni 2013 wird abgelehnt.
- Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
- Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Die Beklagte widerrief mit Bescheid vom 15. April 2010 die Zulassung
- des Klägers zur Rechtsanwaltschaft. Die dagegen gerichtete Klage hat der
- Anwaltsgerichtshof abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem
- Antrag auf Zulassung der Berufung.
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- II.
- 2
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- Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO,
- § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der dafür
- bestimmten Frist begründet hat. Diese beträgt nach § 112e Satz 2 BRAO,
- § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des
- vollständigen Urteils, die hier am 18. Juni 2013 erfolgt ist. Danach lief die
- Begründungsfrist
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- am
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- 19. August
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- 2013,
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- einem
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- Montag,
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- ab.
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- Eine
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- Antragsbegründung ist aber nicht eingegangen.
- 3
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
- Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 BRAO.
- Tolksdorf
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- Lohmann
- Stüer
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- Fetzer
- Martini
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- Vorinstanz:
- AGH Celle, Entscheidung vom 10.06.2013 - AGH 8/10 -
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