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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 35/12
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- 28. September 2012
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
- Rechtsanwälte Prof. Dr. Quaas und Dr. Braeuer
- am 28. September 2012
- beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das
- Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom
- 11. Mai 2012 wird abgelehnt.
- Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.
- Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Die Beklagte hat mit Bescheid vom 16. Januar 2012 die Zulassung des
- Klägers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7
- BRAO) widerrufen. Die dagegen gerichtete Klage hat der Anwaltsgerichtshof
- abgewiesen. Das Urteil wurde dem Kläger am 16. Mai 2012 zugestellt. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Eine Begründung des
- Zulassungsantrags ist nicht eingegangen.
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- II.
- 2
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- Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO,
- § 124a Abs. 5 VwGO abzulehnen, weil der Kläger ihn nicht begründet hat und
- die Antragsbegründungsfrist verstrichen ist (vgl. dazu Senatsbeschluss vom
- 12. Oktober 2010 - AnwZ (Brfg) 3/10, juris Rn. 2). Sie beträgt nach § 112e
- Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zwei Monate und beginnt mit der
- Zustellung des vollständigen Urteils. Danach lief die Begründungsfrist am
- 16. Juli 2012 ab.
- III.
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- 3
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154
- Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO.
- Kayser
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- Roggenbuck
- Quaas
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- Lohmann
- Braeuer
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- Vorinstanzen:
- AGH München, Entscheidung vom 11.05.2012 - BayAGH I - 3/12 -
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