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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 11/18
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- 12. Juni 2018
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen der Vereinbarkeit des Außenauftritts eines Rechtsanwalts mit Berufsrecht
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- ECLI:DE:BGH:2018:120618BANWZ.BRFG.11.18.0
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- Der Senat für Anwaltssachen des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2018
- durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser
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- beschlossen:
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- Das Zulassungsverfahren wird eingestellt.
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- Das am 19. Januar 2018 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen ist gegenstandslos.
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- Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
- Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
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- Nachdem die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist gemäß § 112e Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3
- Satz 1 VwGO das Zulassungsverfahren einzustellen. Ferner ist zur Klarstellung
- entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3
- Satz 1 ZPO die Unwirksamkeit des Urteils des Anwaltsgerichtshofs festzustellen.
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- Über die Kosten ist entsprechend § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 161
- Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen
- Sach- und Streitstands zu entscheiden. Dabei ist es nicht Zweck einer solchen
- Kostenentscheidung, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären.
- Grundlage der Entscheidung ist vielmehr lediglich eine summarische Prüfung,
- bei der das Gericht davon absehen kann, grundsätzliche Rechtsfragen zu klären (BGH, Senatsbeschlüsse vom 19. Juli 2017 - AnwZ (Brfg) 4/17, juris Rn. 2
- und vom 20. September 2016 - AnwZ (Brfg) 32/16, juris Rn. 2 mwN).
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- Es besteht daher keine Veranlassung, die für die Zulassung der Berufung maßgebenden Rechtsfragen zu entscheiden, ob in Konstellationen der
- vorliegenden Art ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse des Klägers gegeben
- ist und ob der Außenauftritt des Klägers mit Berufsrecht vereinbar ist. Da andere Verteilungskriterien nicht ersichtlich sind, sind die Kosten des Verfahrens
- gegeneinander aufzuheben.
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- Für die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nach § 112e
- Satz 2 BRAO, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO der Vorsitzende
- zuständig. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 194 Abs. 2 Satz 1
- BRAO.
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- Kayser
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- Vorinstanz:
- AGH Hamm, Entscheidung vom 19.01.2018 - 1 AGH 2/17 -
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