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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (Brfg) 11/16
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- 30. Mai 2016
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
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- ECLI:DE:BGH:2016:300516BANWZ.BRFG.11.16.0
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Präsidentin des
- Bundesgerichtshofs Limperg, die Richterin Roggenbuck, den Richter Seiters
- sowie die Rechtsanwälte Dr. Kau und Dr. Wolf
- am 30. Mai 2016
- beschlossen:
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- Auf Antrag der Klägerin wird die Berufung gegen das am 2. März
- 2015 verkündete Urteil des 2. Senats des Hessischen Anwaltsgerichtshofs zugelassen.
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- Gründe:
- I.
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- 1. Die Klägerin beantragte am 16. April 2014 bei der Beklagten, ihr die
- Befugnis zur Führung der Bezeichnung "Fachanwältin für Medizinrecht" zu verleihen. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 18. September 2014 ab, da
- die Klägerin nicht den Erwerb der besonderen praktischen Erfahrungen (§ 5
- Abs. 1 Buchst. i FAO) nachgewiesen habe. Die hiergegen gerichtete Klage hat
- der Anwaltsgerichtshof abgelehnt. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung.
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- 2. Der nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthafte Antrag
- auf Zulassung der Berufung hat Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, inwieweit veterinärmedizinische Fälle im Rahmen des § 5 Abs. 1 Buchst. i
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- FAO berücksichtigt werden können, bedarf einer Klärung im Berufungsverfahren (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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- II.
- 3
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- Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung
- einer Berufung bedarf es nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 5
- VwGO).
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- Rechtsmittelbelehrung
- Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die
- Begründung ist beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
- Karlsruhe einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor
- ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten
- sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung
- (Berufungsgründe). Wegen der Verpflichtung, sich im Berufungsverfahren vertreten zu lassen, wird auf die Rechtsmittelbelehrung
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- in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Mangelt
- es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig
- (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 6 VwGO).
- Limperg
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- Roggenbuck
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- Kau
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- Seiters
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- Wolf
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- Vorinstanz:
- AGH Frankfurt, Entscheidung vom 02.03.2015 - 2 AGH 11/14 -
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