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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 5/11
  4. vom
  5. 16. Dezember 2011
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. - 2 -
  9. Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch die Vorsitzende
  10. Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann, die
  11. Rechtsanwältin Dr. Hauger und den Rechtsanwalt Prof. Dr. Quaas
  12. am 16. Dezember 2011
  13. beschlossen:
  14. Der Antrag auf Berichtigung des Tatbestandes des Senatsbeschlusses vom 28. Oktober 2011 sowie die Anhörungsrüge gegen
  15. diesen Beschluss werden auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
  16. Gründe:
  17. I.
  18. 1
  19. Der Antragsteller war seit dem 1. Juli 1997 im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 20. August 2009 widerrief die Antragsgegnerin die Zulassung wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.
  20. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen diesen Beschluss ist mit
  21. Senatsbeschluss vom 28. Oktober 2011 zurückgewiesen worden. Nunmehr
  22. beantragt der Antragsteller die Berichtigung und Ergänzung des Tatbestandes
  23. des Senatsbeschlusses. Im Senatsbeschluss heiße es, er, der Antragsteller,
  24. habe nicht belegt, dass die Forderung, die zur Eintragung im Schuldnerverzeichnis geführt habe, bereits vor Erlass des Widerrufsbescheides getilgt gewe-
  25. - 3 -
  26. sen sei. Richtig sei, dass er schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 25. Oktober 2010 die entwerteten Schuldtitel im Original
  27. vorgelegt habe. Im Beschluss fehle weiter der Hinweis darauf, dass die Tilgung
  28. der Schuld, die am 12. April 2009 noch etwa 8.000 € betragen habe, in der
  29. mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof am 18. April 2011 nachgewiesen worden sei.
  30. II.
  31. 2
  32. 1. Ob im Verfahren der sofortigen Beschwerde gemäß § 42 BRAO a.F.
  33. eine entsprechende Anwendung des § 320 ZPO in Betracht kommt, hat der
  34. Bundesgerichtshof bisher offen gelassen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober
  35. 1997 - AnwZ (B) 68/96, n.v.). Die Frage bedarf auch im vorliegenden Fall keiner
  36. Entscheidung. Der Antrag bleibt deshalb ohne Erfolg, weil der Tatbestand des
  37. Beschlusses vom 28. Oktober 2011 weder unrichtig noch unvollständig ist. Der
  38. Antragsteller hat seiner sofortigen Beschwerde keinerlei Belege beigefügt. Ob
  39. der Antragsteller die Tilgung bestimmter Forderungen zu einem bestimmten
  40. Zeitpunkt nachgewiesen hat, ist eine Frage der rechtlichen Würdigung.
  41. 3
  42. 2. Soweit der Antragsteller rügt, sein Vorbringen in den beiden Terminen
  43. zur mündlichen Verhandlung vor dem Anwaltsgerichtshof sei nicht berücksichtigt worden, ist seine Eingabe als Anhörungsrüge statthaft und zulässig (§ 29a
  44. Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 FGG a.F. i.V.m. § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F., § 215
  45. Abs. 3 BRAO). Sie bleibt jedoch ebenfalls ohne Erfolg. Der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) wurde nicht verletzt. Das
  46. als übergangen gerügte Vorbringen war unerheblich. Bereits der Anwaltsgerichtshof hat die Vorlage der entwerteten vollstreckbaren Ausfertigungen im
  47. - 4 -
  48. Termin am 25. Oktober 2010 für unzureichend gehalten, weil der Zeitpunkt der
  49. Zahlungen nicht erkennbar gewesen sei, und den Antragsteller hierauf mit Beschluss vom 10. Januar 2011 hingewiesen. Im Termin am 18. April 2011 hat der
  50. Antragsteller lediglich die Kopie eines "Forderungskontos" vorgelegt, dem sich
  51. gerade nicht entnehmen lässt, dass die fragliche Forderung am 20. August
  52. 2009 nicht mehr bestand.
  53. Kessal-Wulf
  54. Roggenbuck
  55. Hauger
  56. Lohmann
  57. Quaas
  58. Vorinstanz:
  59. AGH Brandenburg, Entscheidung vom 20.06.2011 - AGH I 10/09 -