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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 3/12
- vom
- 28. März 2013
- in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache
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- wegen Kammerbeitrag
- hier: Richterablehnung; Prozesskostenhilfe
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Roggenbuck und Lohmann sowie die
- Rechtsanwälte Dr. Frey und Dr. Martini
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- am 28. März 2013
- beschlossen:
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- Der Antrag auf Ablehnung aller Richter des Bundesgerichtshofs,
- welche Rechtsanwälte sind, wird als unzulässig verworfen.
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- Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anträge auf
- Wiederaufnahme und Nichtigkeit sowie für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen den Senatsbeschluss
- vom 4. September 2012 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- I.
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- Der Kläger ist im Bezirk der Antragsgegnerin zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er hat Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen verschiedene Bescheide der Antragsgegnerin beantragt, die Kammerbeiträge zum
- Gegenstand hatten. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag mangels Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage abgelehnt. Gegen diesen Beschluss hat der
- Kläger (sofortige) Beschwerde eingelegt; für die unbedingt eingelegte Be-
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- schwerde hat er zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. G.
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- aus B.
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- beantragt.
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- Mit Beschluss vom 4. September 2012 hat der Senat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen und den Antrag auf Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Der Kläger lehnt nunmehr alle Richter des Bundesgerichtshofs
- ab, welche Rechtsanwälte sind, und beantragt Prozesskostenhilfe für beabsichtigte Anträge, mit denen er die Wiederaufnahme des Verfahren erreichen und
- die Nichtigkeit des Senatsbeschlusses feststellen lassen will, sowie für beabsichtigte Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen.
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- II.
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- Das Ablehnungsgesuch ist offensichtlich unzulässig. Ein Richter kann
- wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen
- (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54 Abs. 1 VwGO, § 42 Abs. 2 ZPO). Ausschließungs- und Ablehnungsgründe beziehen sich auf die prozessrechtliche Fähigkeit des abgelehnten Richters, sein Amt in einem bestimmten Rechtsstreit mit
- Rücksicht auf seine persönlichen Verhältnisse zu einer der Parteien oder zu
- dem Streitgegenstand wahrnehmen zu können. Die Mitwirkung des Richters in
- einem konkreten Verfahren wird aus Gründen in Frage gestellt, welche in der
- Person des Richters liegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2008
- - IX ZB 231/07, NJW-RR 2009, 210 Rn. 10). Der Antragsteller will die anwaltlichen Beisitzer des Senats dagegen allein deshalb ablehnen, weil sie Rechtsanwälte sind. Der Sache nach wendet er sich damit gegen die Vorschrift des
- § 106 Abs. 2 BRAO, nach welcher dem bei dem Bundesgerichtshof zu bilden-
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- den Senat für Anwaltssachen zwei Rechtsanwälte als Beisitzer angehören. Er
- will erreichen, dass über sein allen von ihm betriebenen Verfahren zugrunde
- liegendes Begehren, als zugelassener Rechtsanwalt keine Kammerbeiträge
- zahlen zu müssen, keine Rechtsanwälte entscheiden. Dieses Anliegen ist nicht
- zulässiger Gegenstand eines Ablehnungsgesuchs. Der Senat ist ebenso wie
- der Anwaltsgerichtshof der Freien Hansestadt Bremen an die Vorschriften des
- Fünften Teils der Bundesrechtsanwaltsordnung gebunden, welcher vorsieht,
- dass die Gerichte in Anwaltssachen mit Rechtsanwälten besetzt sind.
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- Im Falle eines offensichtlich unzulässigen Antrags kann der abgelehnte
- Richter selbst entscheiden; die Wartepflicht (§ 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 54
- Abs. 1 VwGO, § 47 Abs. 1 ZPO) entfällt (MünchKomm.ZPO/Gehrlein, 4. Aufl.,
- § 47 Rn. 1; vgl. auch BGH, Beschluss vom 15. Juli 2004 - IX ZB 280/03, ZVI
- 2004, 753, 754 [unter II 1 a]).
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- III.
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- Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt werden. Sämtliche
- beabsichtigten Anträge haben keine Aussicht auf Erfolg (§ 112c Abs. 1 Satz 1
- BRAO, § 166 VwGO, § 114 ZPO). Der Senat hat den Vortrag des Antragstellers
- vollständig zur Kenntnis genommen und seinen Antrag sachlich beschieden.
- Die sofortige Beschwerde ist aus den im Senatsbeschluss vom 4. September
- 2012 näher dargelegten Gründen nicht statthaft.
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- IV.
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- Weitere Eingaben in dieser Sache werden nicht mehr beschieden werden.
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- Kayser
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- Roggenbuck
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- Frey
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- Lohmann
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- Martini
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- Vorinstanz:
- AGH Bremen, Entscheidung vom 08.06.2012 - 2 AGH 1/12 -
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