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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. BESCHLUSS
  3. AnwZ (B) 59/05
  4. vom
  5. 31. Januar 2008
  6. in dem Verfahren
  7. wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
  8. -2Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
  9. des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Frellesen und Schaal,
  10. die Richterin Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wosgien, Dr. Martini
  11. und Professor Dr. Quaas
  12. am 31. Januar 2008
  13. beschlossen:
  14. Die Hauptsache ist erledigt.
  15. Der Antragsteller hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen und
  16. der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
  17. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 50.000 €
  18. festgesetzt.
  19. Gründe:
  20. I.
  21. 1
  22. Der Antragsteller ist seit 1993 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit
  23. Bescheid vom 3. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des
  24. Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen.
  25. -32
  26. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde gewandt. Während des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsteller nachgewiesen, dass sich seine Vermögensverhältnisse zwischenzeitlich konsolidiert
  27. haben. Die Antragsgegnerin hat daraufhin mit Bescheid vom 6. September
  28. 2007 den Widerrufsbescheid zurückgenommen. Antragsteller und Antragsgegnerin haben zwar keine ausdrückliche Erledigung erklärt, sehen das Verfahren
  29. aber ersichtlich als erledigt an.
  30. II.
  31. 3
  32. Mit der Aufhebung der Widerrufsverfügung hat sich die Hauptsache erledigt. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung
  33. von § 91a ZPO, § 13a FGG. Sie sind dem Antragsteller aufzuerlegen, weil die
  34. Voraussetzungen für den Widerruf nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Zeitpunkt
  35. -4des Erlasses der Widerrufsverfügung vorgelegen haben und erst im Laufe des
  36. Beschwerdeverfahrens weggefallen sind. Die Antragsgegnerin hat darauf unverzüglich durch Rücknahme des Bescheids reagiert.
  37. Hirsch
  38. Frellesen
  39. Wosgien
  40. Schaal
  41. Martini
  42. Roggenbuck
  43. Quaas
  44. Vorinstanz:
  45. AGH Naumburg, Entscheidung vom 25.02.2005 - 1 AGH 3/05 -