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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 41/09
- vom
- 29. September 2009
- in dem Verfahren
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- wegen Wiederaufnahme
- hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG/Gegenvorstellung
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Dr. Ganter, den Richter Dr. Frellesen, die Richterin Roggenbuck sowie
- die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
- am 29. September 2009
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen
- den Senatsbeschluss vom 6. Juli 2009 wird zurückgewiesen.
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- Gründe:
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- Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 16. August 2009 erhobene
- "Rechtsbeschwerde wegen der Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet
- sich gegen einen Beschluss des Senats vom 6. Juli 2009. Mit diesem Beschluss hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den
- die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH
- 8/00 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom
- 13. Februar 2009 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller rügt, dass der Senat gegen "seine eigene (frühere) Abwicklerrechtsprechung (AnwZ (B) 68/96)
- vom 26.05.1997 verstößt" und die "Fülle der nachgereichten Beweismittel …
- nicht wahrhaben will".
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- 2
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- 1. Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor
- gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder über-
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- gangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt. Ein Abweichen von der Rechtsprechung im Senatsbeschluss vom 26. Mai 1997 - AnwZ (B) 68/96 - ist nicht erkennbar. Auf die vorgelegten Beweismittel kam und kommt es angesichts der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde nicht an.
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- 2. Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet. Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.
- Ganter
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- Frellesen
- Stüer
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- Roggenbuck
- Quaas
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- Vorinstanz:
- AGH Frankfurt, Entscheidung vom 13.02.2009 - 1 AGH 16/08 -
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