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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 14/09
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- 21. Oktober 2009
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, die Richter Dr. Ernemann und
- Dr. Frellesen sowie die Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
- am 21. Oktober 2009
- beschlossen:
- Der Antragsteller hat die Kosten des in der Hauptsache erledigten
- Verfahrens zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
- Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Die Antragsgegnerin widerrief die Zulassung des Antragstellers zur
- Rechtsanwaltschaft mit Bescheid vom 30. August 2008 gemäß § 14 Abs. 2
- Nr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. Der Anwaltsgerichtshof hat den Antrag
- auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen hat der Antragsteller
- sofortige Beschwerde eingelegt. Im Beschwerdeverfahren hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 2. Juli 2009 den Widerrufsbescheid vom 30. Januar
- 2008 aufgehoben. Daraufhin haben die Beteiligten die Hauptsache für erledigt
- erklärt.
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- Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen ist in entsprechender Anwendung des § 91a ZPO nur noch über die Kosten des Verfahrens
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- zu entscheiden. Es entspricht billigem Ermessen, diese dem Antragsteller aufzuerlegen und eine Erstattung der der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen anzuordnen, weil
- der Widerrufsgrund nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der
- Antragsgegnerin im Aufhebungsbescheid vom 2. Juli 2009 erst im Laufe des
- Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesgerichtshof weggefallen ist und die Antragsgegnerin dem durch Aufhebung des Widerspruchsbescheids umgehend
- Rechnung getragen hat.
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- Der Senat sieht - ebenso wie der Anwaltsgerichtshof im angefochtenen
- Beschluss vom 22. Dezember 2008 - davon ab, dem Antragsteller auch eine
- Erstattung der außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin im vorinstanzlichen Verfahren aufzuerlegen.
- Tolksdorf
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- Ernemann
- Stüer
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- Frellesen
- Quaas
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- Vorinstanz:
- AGH Schleswig, Entscheidung vom 22.12.2008 - 1 AGH 3/08 -
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