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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 12/09
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- 24. Juli 2009
- in dem anwaltsgerichtlichen Verfahren
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- Antragsteller und Beschwerdeführer,
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- gegen
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- Antragsgegnerin und Beschwerdegegnerin,
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- wegen Wiederaufnahme
- hier: Anhörungsrüge nach § 29 a FGG/Gegenvorstellung
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin
- Roggenbuck sowie die Rechtsanwälte Dr. Wüllrich und Dr. Frey sowie die
- Rechtsanwältin Dr. Hauger
- am 24. Juli 2009
- beschlossen:
- Die Anhörungsrüge/Gegenvorstellung des Antragstellers gegen
- den Senatsbeschluss vom 30. April 2009 und der Antrag auf Herabsetzung des Streitwertes vom 2. Juni 2009 werden zurückgewiesen.
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- Gründe:
- Die vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 2. Juni 2009 erhobene "weitere
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- Rechtsbeschwerde wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs" richtet sich
- gegen einen Beschluss des Senats vom 30. April 2009. Mit diesem Beschluss
- hat der Senat die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den die Wiederaufnahme des rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens 2 AGH 1/93 ablehnenden Beschluss des Hessischen Anwaltsgerichtshofs vom 10. November
- 2008 als unzulässig verworfen. Der Antragsteller wiederholt und vertieft die zur
- Begründung der sofortigen Beschwerde vorgetragenen Gründe und beantragt,
- den Streitwert auf 10 % des früheren Streitwerts der Hauptsache herabzusetzen.
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- 1. Das als Anhörungsrüge zu behandelnde Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff noch Tatsa-
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- chen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Antragsteller nicht zuvor
- gehört worden ist. Auch wurde zu berücksichtigendes Vorbringen weder übergangen, noch in sonstiger Weise der Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzt.
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- Auch als Gegenvorstellung ist das Rechtsmittel jedenfalls unbegründet.
- Das Vorbringen des Antragstellers zur Begründetheit seiner sofortigen Beschwerde gibt keinen Anlass, die angegriffene Senatsentscheidung abzuändern.
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- 2. Der Antrag, den Geschäftswert des Verfahrens herabzusetzen, hat
- keinen Erfolg. Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine solche Änderung des
- Geschäftswerts nach rechtskräftigem Abschluss des Beschwerdeverfahrens
- nach der Bundesrechtsanwaltsordnung überhaupt noch in Betracht kommt (offen gelassen in den Senatsbeschlüssen vom 26. Mai 1986 - AnwZ (B) 35/84 =
- BRAK-Mitt. 1987, 39 und vom 23. Februar 1987 - AnwZ (B) 33/86 = BRAK-Mitt.
- 1987, 154). Denn jedenfalls überschreitet die Streitwertfestsetzung nicht das
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- dem Senat (und dem Anwaltsgerichtshof) eingeräumte Ermessen. Die Hälfte
- des üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Geschäftswerts war hier
- angemessen.
- Ganter
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- Ernemann
- Wüllrich
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- Frellesen
- Frey
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- Roggenbuck
- Hauger
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- Vorinstanz:
- AGH Frankfurt, Entscheidung vom 10.11.2008 - 1 AGH 7/08 -
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