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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 109/09
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- 19. April 2010
- in dem Verfahren
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- wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
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- -2-
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Präsidenten
- des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Richter Dr. Schmidt-Räntsch,
- die
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- Richterin
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- Dr.
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- Fetzer
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- und
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- die
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- Rechtsanwälte
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- Prof. Dr. Stüer
-
- und
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- Prof. Dr. Quaas
- am 19. April 2010
- beschlossen:
- Der Antragsteller hat die Kosten des zurückgenommenen
- Rechtsmittels zu tragen und der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen
- Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 50.000 € festgesetzt.
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- Gründe:
- 1
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- Der Antragsteller hat sich mit der sofortigen Beschwerde dagegen gewandt, dass der Anwaltsgerichtshof seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Widerruf seiner Zulassung mit Bescheid der Antragsgegnerin
- vom 2. Februar 2009 zurückgewiesen hat. Dieses Rechtsmittel hat er zurückgenommen. Die Rücknahme führt unter Anwendung des bis zum 31. August
- 2009 geltenden Rechts (§ 215 Abs. 3 BRAO) zur Verpflichtung des Antragstellers, entsprechend § 201 Abs. 1 BRAO a.F., § 516 Abs. 3 Satz 1 ZPO die im
- Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen und nach § 42
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- -3-
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- Abs. 6 Satz 2 BRAO a.F. i.V.m. § 13a FGG a.F. der Antragsgegnerin die ihr hier
- entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Tolksdorf
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- Schmidt-Räntsch
- Stüer
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- Fetzer
- Quaas
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- Vorinstanzen:
- AGH Hamm, Entscheidung vom 24.04.2009 - 1 AGH 15/09 -
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