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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- AnwZ (B) 107/08
- vom
- 21. Oktober 2009
- in dem Verfahren
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- wegen Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung
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- -2-
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- Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden
- Richter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen sowie die
- Rechtsanwälte Prof. Dr. Stüer und Prof. Dr. Quaas
- am 21. Oktober 2009
- beschlossen:
- Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss
- des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofes des Landes NordrheinWestfalen vom 20. Juni 2008 wird als unzulässig verworfen.
- Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und
- der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten.
- Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf
- 12.500 € festgesetzt.
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- Gründe:
- I.
- 1
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- Der Antragsteller ist seit dem Jahr 1996 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Er beantragte mit Schreiben vom 3. August 2007, ihm zu gestatten, die
- Bezeichnung "Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht" zu führen. Die
- Antragsgegnerin wies den Antrag mit Bescheid vom 3. März 2008 zurück. Der
- Anwaltsgerichtshof hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seiner vom Anwaltsgerichtshof
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- nicht zugelassenen sofortigen Beschwerde, mit der er zuletzt noch begehrt, die
- Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Nichtzulassung der sofortigen
- Beschwerde aufzuheben und die sofortige Beschwerde zuzulassen.
- II.
- 2
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- Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Entscheidung des Anwaltsgerichtshofs über die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung ergeht im Verfahren
- nach § 223 BRAO. Demgemäß ist eine sofortige Beschwerde zum Bundesgerichtshof nur statthaft, wenn der Anwaltsgerichtshof sie zugelassen hat; die Zulassung darf nur wegen grundsätzlicher Bedeutung einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage erfolgen (§ 223 Abs. 3 BRAO). Im vorliegenden Fall hat der
- Anwaltsgerichtshof die Zulassung der sofortigen Beschwerde nicht ausgesprochen. An diese Entscheidung ist der Bundesgerichtshof gebunden (st.Rspr.; vgl.
- nur Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2008 - AnwZ (B) 96/07, juris, unter II 2; vom
- 24. November 1997 - AnwZ (B) 40/97, BRAK-Mitt. 1998, 41; vom 21. Juni 1999
- - AnwZ (B) 82/98, BRAK-Mitt. 1999, 270 und vom 5. Februar 2007 - AnwZ (B)
- 63/06; Feuerich/Weyland, BRAO, 7. Aufl., § 223 Rdnr. 48 m.w.N.). Dies gilt
- auch dann, wenn sich der Anwaltsgerichtshof mit der Frage der Zulassung nicht
- ausdrücklich befasst hat (Senatsbeschluss vom 1. März 2004 - AnwZ (B) 38/03,
- AnwBl. 2004, 449).
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- 3
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- Auf die Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist der Antragsteller
- mit Schreiben des Senats vom 2. September 2009 hingewiesen worden. Das
- unzulässige Rechtsmittel kann nicht, wie es der Antragsteller in seinem auf den
- Hinweis des Senats eingereichten Schriftsatz vom 21. September 2009 begehrt, als Nichtzulassungsbeschwerde behandelt werden, da der Gesetzgeber
- im Verfahren nach § 223 BRAO eine solche Möglichkeit im Gegensatz zu § 145
- Abs. 3 BRAO nicht vorgesehen hat (Senatsbeschluss vom 23. Juli 2008, aaO).
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- 4
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- Der Senat kann über das unzulässige Rechtsmittel ohne mündliche Verhandlung entscheiden (BGHZ 44, 25).
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- Ganter
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- Ernemann
- Stüer
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- Frellesen
- Quaas
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- Vorinstanz:
- AGH Hamm, Entscheidung vom 20.06.2008 - 1 AGH 26/08 -
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