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- BUNDESGERICHTSHOF
- 3 StE 2/01 - 4 (2)
- AK 2-5/02
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- BESCHLUSS
- vom
- 31. Januar 2002
- in dem Strafverfahren
- gegen
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- 1.
- 2.
- 3.
- 4.
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- wegen versuchten Mordes u.a.
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- -2-
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- Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts sowie der Angeschuldigten und ihrer Verteidiger am 31. Januar
- 2002 gemäß §§ 121, 122 StPO beschlossen:
- Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
- Eine etwa erforderlich werdende weitere Haftprüfung durch den
- Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
- Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Naumburg übertragen.
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- Gründe:
- Die Angeschuldigten D.
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- , M.
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- und K.
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- sind am 5. Juli 2001
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- festgenommen worden und befinden sich seit 6. Juli 2001 in Untersuchungshaft auf Grund von Haftbefehlen des Amtsgerichts Bitterfeld vom gleichen Tage. Der Angeschuldigte L.
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- befindet sich seit dem 25. Juli 2001 in Untersu-
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- chungshaft auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bitterfeld vom 24. Juli
- 2001. Die vorgenannten Haftbefehle des Amtsgerichts Bitterfeld wurden nach
- Übernahme des Ermittlungsverfahrens durch den Generalbundesanwalt ersetzt
- durch Haftbefehle des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs jeweils vom
- 17. August 2001. Den Angeschuldigten liegt zur Last, gemeinsam mit dem
- weiteren, auf freiem Fuß befindlichen Mitangeschuldigten Z.
- 29. Juni 2001 nachts gegen 2.20 Uhr in J.
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- am
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- aus Haß gegen Ausländer
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- nach dem Einschlagen von zwei Schaufenstern zwei Brandsätze in das von
- einer vietnamesischen Staatsangehörigen geführte Geschäft "Asia-Eck" geworfen und dabei den möglichen Tod der im ersten Stock des Gebäudes woh-
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- nenden Menschen billigend in Kauf genommen zu haben. Die Geschäftsräume
- wurden durch die Feuer- und Rauchentwicklung teilweise zerstört. Die im Hause befindlichen Personen, darunter zwei Kinder, konnten durch das sofortige
- Löschen des Feuers gerettet werden. Der Angeschuldigte L.
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- hatte vor
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- der Tatdurchführung die Anweisungen zur Befüllung der beiden Bierflaschen
- mit Benzin und zur Fertigung der Lunten gegeben sowie den übrigen Beteiligten die Örtlichkeit und die Fluchtwege erklärt. Die Angeschuldigten D.
- M.
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- und
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- hatten sich mit den gefertigten Brandsätzen zum "Asia-Haus" begeben
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- und dort die Schaufensterscheiben eingeschlagen und die Brandsätze geworfen. Der Angeschuldigte L.
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- war ihnen in einigem Abstand gefolgt. Der
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- Tatbeitrag des Angeschuldigten K.
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- bestand darin, daß er die Täter zum
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- Tatort mit dem von ihm geführten Pkw transportiert und an einer zuvor vereinbarten Stelle nach Durchführung des Anschlags zur Ermöglichung der Flucht
- wieder aufgenommen hat. Wegen der weiteren Einzelheiten des Tatvorwurfs
- und des dringenden Tatverdachts wird auf die zwischenzeitlich gefertigte Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 19. Dezember 2001 sowie auf die
- Beschlüsse des Senats vom 9. November 2001 (StB 17 bis 19/01) Bezug genommen. Im Hinblick auf die Schwere des Tatvorwurfs und die Höhe der zu
- erwartenden Freiheits- bzw. Jugendstrafen besteht Fluchtgefahr nach § 112
- Abs. 2 Nr. 2 StPO, der auch durch mildere Maßnahmen nicht ausreichend begegnet werden kann. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 Abs. 1 StPO), die auch der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Naumburg für erforderlich hält, sind
- gegeben. Zwischenzeitlich ist die Anklageschrift durch den Generalbundesanwalt gefertigt worden und am 20. Dezember 2001 beim Oberlandesgericht
- Naumburg eingegangen. Damit ist unter den gegebenen Umständen der in
- Haftsachen geltende Beschleunigungsgrundsatz in dem gegen fünf Ange-
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- schuldigte geführten Strafverfahren nicht verletzt. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft ist angesichts der zu erwartenden Strafen auch nicht unverhältnismäßig.
- Tolksdorf
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- Winkler
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- Becker
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