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1 year ago
  1. 5 StR 87/07
  2. BUNDESGERICHTSHOF
  3. BESCHLUSS
  4. vom 10. Mai 2007
  5. in der Strafsache
  6. gegen
  7. 1.
  8. 2.
  9. 3.
  10. 4.
  11. wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u. a.
  12. -2-
  13. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2007
  14. beschlossen:
  15. 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
  16. Landgerichts Potsdam vom 7. Juli 2006 gemäß § 349
  17. Abs. 4 StPO in sämtlichen Rechtsfolgenaussprüchen,
  18. hinsichtlich der Art und Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben auch mit den zugehörigen Feststellungen, aufgehoben. Die Verfallsanordnung entfällt.
  19. 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden
  20. nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch mit der Maßgabe der nachfolgenden Neufassung
  21. der Schuldsprüche.
  22. Es sind schuldig:
  23. a) der Angeklagte D.
  24. der gewerbsmäßigen Steuer-
  25. hehlerei in fünf Fällen, des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in vier Fällen sowie der Unterschlagung
  26. in zwei Fällen,
  27. b) der Angeklagte K.
  28. der gewerbsmäßigen Steuer-
  29. hehlerei in vier Fällen, des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in fünf Fällen sowie der Unterschlagung
  30. in zwei Fällen,
  31. c) der Angeklagte S.
  32. der gewerbsmäßigen Steu-
  33. erhehlerei in drei Fällen sowie des gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs in fünf Fällen,
  34. -3-
  35. d) der Angeklagte Sa.
  36. der gewerbsmäßigen Steu-
  37. erhehlerei sowie des gewerbs- und bandenmäßigen
  38. Betrugs in drei Fällen.
  39. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
  40. Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des
  41. Landgerichts zurückverwiesen.
  42. G r ü n d e
  43. 1
  44. Das Landgericht hat die Angeklagten wie folgt verurteilt: den Angeklagten D.
  45. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in fünf
  46. Fällen, wegen Betrugs in vier Fällen und wegen Unterschlagung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, den
  47. Angeklagten K.
  48. wegen gewerbs- und bandenmäßiger Steuerhehlerei in
  49. vier Fällen, wegen Betrugs in fünf Fällen und wegen Unterschlagung in zwei
  50. Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten,
  51. den Angeklagten S.
  52. (unter Freispruch im Übrigen) wegen gewerbs-
  53. und bandenmäßiger Steuerhehlerei in drei Fällen und wegen Betrugs in fünf
  54. Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sowie den Angeklagten
  55. Sa.
  56. (unter Freispruch im Übrigen) wegen gewerbs- und bandenmäßi-
  57. ger Steuerhehlerei und wegen Betrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Zu Lasten des Angeklagten
  58. Sa.
  59. hat das Landgericht den Verfall von sichergestellten Bargeldbe-
  60. trägen in Höhe von 4.500 Euro, 4.750 US-Dollar und 185 britischen Pfund
  61. angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten gegen dieses Urteil haben den
  62. aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen sind sie aus den Gründen
  63. der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 2007 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
  64. -4-
  65. 2
  66. 1. Die Schuldsprüche sind, wie aus dem Tenor ersichtlich, zu berichtigen. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils bezüglich der Schuldsprüche keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
  67. 3
  68. a) Die Feststellungen tragen die Schuldsprüche wegen Steuerhehlerei
  69. (§ 374 AO) in den Fällen III. 1 Buchstaben a bis e, in denen die Angeklagten
  70. Absatzhilfe im Auftrag der unbekannt gebliebenen Hinterleute jeweils nach
  71. Abschluss der Vortaten leisteten (vgl. dazu BGH NJW 2007, 1294). Der Senat kann den Feststellungen noch mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen,
  72. dass sich die Taten auf Zigaretten bezogen haben, hinsichtlich derer Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer, Einfuhrumsatzsteuer) im Sinne des § 374
  73. Abs. 1, Abs. 2 AO hinterzogen wurden.
  74. 4
  75. b) Die Steuerstrafnormen §§ 374, 373 AO sehen keine bandenmäßige
  76. Steuerhehlerei vor. Denn § 374 Abs. 1 AO verweist hinsichtlich des anzuwendenden Strafrahmens nur für den Fall einer gewerbsmäßigen Tatbegehung auf die Rechtsfolge des § 373 AO. Die Kennzeichnung der Taten der
  77. Steuerhehlerei als bandenmäßig begangen hat deshalb in den Schuldsprüchen zu entfallen.
  78. 5
  79. c) Das Landgericht hätte nach rechtsfehlerfrei angenommener gewerbs- und bandenmäßigen Begehung der Betrugstaten (§ 263 Abs. 5 StGB)
  80. diese Verbrechensqualifikation entsprechend tenorieren müssen. Dies holt
  81. der Senat nach.
  82. 6
  83. 2. Die Einzel- und Gesamtstrafen haben keinen Bestand.
  84. 7
  85. a) Die Strafzumessung in den Steuerhehlereifällen leidet jedenfalls an
  86. folgenden durchgreifenden Rechtsfehlern: Das Landgericht hat ungeachtet
  87. der Besonderheiten der Einzelfälle und der teilweise um ein Mehrfaches
  88. voneinander abweichenden Höhe der Hinterziehungsbeträge bei jedem Angeklagten ohne weitere Begründung stets für ihn identische Einzelstrafen
  89. verhängt. Bereits dies begegnet hier Bedenken, weil das Landgericht bei der
  90. -5-
  91. Strafzumessung maßgeblich auf die Höhe der hinterzogenen Abgaben abgestellt hat. Für den Senat ist nicht nachvollziehbar, warum sich diese Differenzen nicht auf die Bemessung der Einzelstrafen ausgewirkt haben. Zudem
  92. sind die Beteiligungen in den Fällen III. 1 Buchstaben b und d, in denen die
  93. Zigaretten vor Auslieferung an die englischen Abnehmer sichergestellt wurden, mit den gleichen Strafen wie in den übrigen Fällen geahndet worden.
  94. Einer Auseinandersetzung mit dem entlastenden Umstand der Sicherstellung
  95. hätte es bei der Verhängung gleich hoher Strafen indes bedurft.
  96. b) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die rechtsfehlerhafte
  97. 8
  98. Strafzumessung im Tatkomplex III. 1 die Straffindung in den übrigen Fällen
  99. der Unterschlagungen und Betrugstaten beeinflusst hat, zumal auch bei den
  100. Betrugstaten ungeachtet des zum Teil deutlich unterschiedlichen Schadensumfanges jeweils die gleichen Einzelstrafen verhängt wurden. Um dem nunmehr berufenen Tatrichter eine insgesamt neue und in sich stimmige Strafenbildung zu ermöglichen, hebt der Senat daher sämtliche Strafen auf.
  101. 9
  102. 3. Der nach § 73 StGB angeordnete Verfall des beim Angeklagten Sa.
  103. sichergestellten Geldes kann ebenfalls keinen Bestand haben. Zwar
  104. hat sich das Landgericht rechtsfehlerfrei davon überzeugt, dass es sich bei
  105. diesen Geldbeträgen um die Belohnung des Angeklagten für seine Beteiligung an den verfahrensgegenständlichen Taten handelt. Indes hat das
  106. Landgericht nicht bedacht, dass die erheblich höheren zivilrechtlichen Ansprüche der durch die Betrugstaten geschädigten Firmen L. S.
  107. M.
  108. GmbH und U.
  109. GmbH,
  110. sowie der Anspruch des Steuerfiskus ge-
  111. mäß § 71 AO i.V.m. § 374 AO (vgl. dazu BGH wistra 2001, 96, 97 f.) den
  112. Verfall hier gemäß § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB ausschließen.
  113. 10
  114. 4. Das neue Tatgericht wird bei der insgesamt neu vorzunehmenden
  115. Strafzumessung die Strafen für die Unterschlagungen dem Strafrahmen des
  116. § 246 Abs. 1 StGB zu entnehmen haben. Die bisherigen Feststellungen belegen nicht ausreichend, dass die Sattelzüge auch den Angeklagten D.
  117. -6-
  118. und K.
  119. im Sinne des § 246 Abs. 2 StGB anvertraut waren. Weitere
  120. Feststellungen hierzu sind angesichts des Zeitablaufs und der Besonderheiten des Einzelfalls auszuschließen. Zudem wird der neue Tatrichter Art und
  121. Höhe der hinterzogenen Einfuhrabgaben – selbst wenn er nur den Mindestschaden annehmen will – in einer Weise darzulegen haben, die den vom
  122. Bundesgerichtshof hierzu aufgestellten Grundsätzen (vgl. nur BGHR AO
  123. § 370 Abs. 1 Berechnungsdarstellung 4, 10) genügt.
  124. Basdorf
  125. Gerhardt
  126. Brause
  127. Jäger
  128. Raum