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- 5 StR 59/07
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 24. Mai 2007
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen Betruges
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Mai 2007
- beschlossen:
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- 1. Auf die Revision des Angeklagten
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- H.
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- wird das Ur-
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- teil des Landgerichts Dresden vom 30. März 2006 gemäß
- § 349 Abs. 4 StPO
- a)
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- im Schuldspruch dahingehend abgeändert, dass dieser Angeklagte des Betruges in neun Fällen schuldig
- ist,
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- b)
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- in den Einzelstrafaussprüchen in den Fällen B VI. 2
- (laufende Nummer 17 der Tabelle), B VI. 3 b (laufende Nummer 5 der Tabelle) und B VI. 3 c (laufende
- Nummer 11 der Tabelle) der Urteilsgründe aufgehoben; diese drei Einzelstrafen entfallen.
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- 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten
- und die Revision des Angeklagten Ho.
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- H.
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- gegen das
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- vorgenannte Urteil werden nach § 349 Abs. 2 StPO als
- unbegründet verworfen.
- 3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
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- G r ü n d e
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- Das Landgericht hat den Angeklagten
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- H.
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- wegen Betruges in
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- 125 tateinheitlichen Fällen (Einsatzstrafe von sechs Jahren Freiheitsstrafe)
- sowie in weiteren elf hierzu in Tatmehrheit stehenden Fällen des Betruges
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- (Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Monaten und zwei Jahren sechs Monaten) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
- verurteilt und ein Berufsverbot verhängt. Den Angeklagten Ho.
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- hat es
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- wegen Betruges in 119 tateinheitlichen Fällen zu einer Freiheitsstrafe von
- sieben Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten
- Ho.
- ten
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- gegen dieses Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Revision des AngeklagH.
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- führt nach Schuldspruchänderung lediglich zum Wegfall von
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- drei Einzelstrafaussprüchen. Im Übrigen sind die Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts im Sinne von § 349
- Abs. 2 StPO unbegründet.
- 2
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- Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, sind die im
- Tenor näher bezeichneten Taten nicht von der Anklage umfasst und durften
- daher nicht Gegenstand tatmehrheitlicher Verurteilungen sein. Ob die in den
- tatmehrheitlich ausgeurteilten Fällen mit den Anlegern geführten Einzelgespräche die bereits geleisteten organisatorischen Tatbeiträge nur ergänzten
- und damit auch die nicht angeklagten Fälle dem Angeklagten
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- H.
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- in-
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- nerhalb der hier vom Landgericht zutreffend angenommenen Organisationsherrschaft insgesamt als tateinheitlich begangen zugerechnet werden können (vgl. auch BGH wistra 2001, 217, 218), kann der Senat offenlassen. Jedenfalls ist der Angeklagte
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- H.
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- nicht auf eine derartige Erhöhung des
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- Schuldumfangs hingewiesen worden. Dass es im Übrigen bei der Annahme
- von Tatmehrheit verbleibt, beschwert ihn nicht.
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- -4-
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- 3
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- Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter aus den verbleibenden
- neun Einzelfreiheitsstrafen eine andere als die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte.
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- Basdorf
- Schaal
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- Häger
-
- Gerhardt
- Jäger
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