|
|
- 5 StR 56/11
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 13. April 2011
- in der Maßregelvollstreckungssache
- gegen
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2011
- beschlossen:
-
- Das Verfahren ruht bis zur Erledigung des mit Anfragebeschluss des Senats vom 9. November 2010 – 5 StR 394, 440
- und 474/10 – eingeleiteten Verfahrens nach § 132 GVG.
-
- Bis dahin werden die Akten an das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg zur Fortführung der nach § 67e Abs. 1
- Satz 1, § 67d Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 StGB gebotenen Überprüfungen zurückgegeben.
-
- G r ü n d e
-
- 1
-
- Gegen den Verurteilten wird die Maßregel der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung aus dem Urteil des Landgerichts Hamburg vom 29. April 1993
- vollstreckt, in dem er u.a. wegen Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt worden war. Zehn Jahre der Unterbringung waren am 27. Dezember 2010 vollzogen.
-
- Nach Rechtskraft des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Men-
-
- 2
-
- schenrechte vom 17. Dezember 2009 (Individualbeschwerde 19359/04,
- EuGRZ 2010, 25) zur rückwirkenden Anwendung des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB
- hat der Verurteilte die Erledigterklärung der Maßregel beantragt. Mit Beschluss
- vom 20. Dezember 2010 hat das Landgericht Hamburg die Fortdauer der Sicherungsverwahrung über zehn Jahre hinaus angeordnet, wobei es die Vorgaben
-
- des
-
- Senats
-
- im
-
- Anfragebeschluss
-
- vom
-
- 9.
-
- November
-
- 2010
-
- (5 StR 394, 440, 474/10, NJW 2011, 240; zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zugrunde gelegt hat. Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg
-
- -3-
-
- möchte die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Verurteilten verwerfen. Im Blick auf entgegenstehende Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte hat es die Sache dem Bundesgerichtshof gemäß § 121 Abs. 1 Nr. 2,
- Abs. 2 Nr. 3 GVG vorgelegt.
-
- 3
-
- Mit seinem Anfragebeschluss hat der Senat eine rückwirkende Anwendbarkeit des § 67d Abs. 3 Satz 1 StGB grundsätzlich bejaht und wegen divergierender Rechtsprechung des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zur identischen Rechtsfrage sowie wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtsfrage
- das Verfahren nach § 132 GVG eingeleitet. Dabei hat der Senat § 67d Abs. 3
- Satz 1 StGB allerdings weiter einschränkend dahin ausgelegt, dass die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung nach zehnjährigem Vollzug für erledigt
- zu erklären ist, sofern nicht eine hochgradige Gefahr schwerster Gewalt- oder
- Sexualverbrechen aus konkreten Umständen in der Person oder dem Verhalten
- des Untergebrachten abzuleiten ist (Leitsatz 2 des genannten Beschlusses); bei
- diesem Maßstab kommt in Ausnahmefällen auch eine Aussetzung der weiteren
- Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung in Betracht (Anfragebeschluss
- Rn. 47).
-
- 4
-
- Bis zur Erledigung des Verfahrens nach § 132 GVG, das auch nach Eingang der Antworten der anderen Senate voraussichtlich noch längere Zeit in
- Anspruch nehmen wird, sind die Akten – nicht anders als in den Ausgangsverfahren und weiteren Parallelsachen – dem vorlegenden Oberlandesgericht zurückzugeben. Dieses hat bereits unter Zugrundelegung der vom Senat im An-
-
- -4-
-
- fragebeschluss formulierten Grundsätze die Überprüfung der weiteren Vollstreckung der Unterbringung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs über die
- ihm vorgelegte Frage der zuständigen Strafvollstreckungskammer übertragen.
-
- Basdorf
-
- Brause
- Schneider
-
- Schaal
- König
-
|