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- 5 StR 50/02
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 9. April 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u.a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. April 2002
- beschlossen:
- Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenkläger N
- D
-
- und M
-
- D
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- gegen das Urteil des Landge-
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- richts Hamburg vom 31. Mai 2001 werden nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen. Der Tenor des schriftlichen Urteils wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte –
- wie zutreffend verkündet – im Fall 2 der Geiselnahme in
- Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in Tateinheit mit
- unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Selbstladewaffe von nicht mehr als 60 cm schuldig ist.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen, der Angeklagte auch die durch seine Revision
- den Nebenklägern M
- Sc
-
- ,C
-
- M
-
- S
-
- ,K
-
- und G
-
- S
- M
-
- ,J
- entstandenen
-
- notwendigen Auslagen.
- Harms
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- Basdorf
- Brause
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- Gerhardt
- Schaal
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