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- 5 StR 15/10
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 9. Februar 2010
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen Betruges
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2010
- beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. September 2009 werden gemäß
- § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, jedoch die
- Revision der Angeklagten Y.
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- Z.
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- mit der Maßgabe
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- (§ 349 Abs. 4 StPO), dass die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 12. März 2008 einbezogen ist.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
- Brause
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- Raum
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- Schneider
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- Schaal
- Bellay
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