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- 5 StR 15/08
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- BUNDESGERICHTSHOF
- IM NAMEN DES VOLKES
- URTEIL
- vom 20. August 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Mordes u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. August 2008, an der teilgenommen haben:
- Vorsitzender Richter Basdorf,
- Richter Dr. Raum,
- Richter Schaal,
- Richterin Roggenbuck,
- Richterin Dr. Schneider
- als beisitzende Richter,
- Staatsanwalt
- als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
- Rechtsanwalt B.
- als Verteidiger,
- Rechtsanwältin S.
- als Vertreterin der Nebenklägerin,
- Justizangestellte
- als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
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- für Recht erkannt:
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- 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Leipzig vom
- 12. Juni 2007 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es den Angeklagten G.
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- betrifft. Jedoch bleiben
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- die bisher getroffenen Mindestfeststellungen zur Anwesenheit des Angeklagten G.
- K.
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- bei dem ersten Überfall auf
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- (am 15. Dezember 2005) und zu seiner Mitwirkung
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- hieran aufrechterhalten. Insoweit wird die weitergehende Revision der Nebenklägerin verworfen.
- 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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- – Von Rechts wegen –
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- Gründe
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- Das Landgericht hat den Angeklagten G.
- perverletzung (erster Überfall auf K.
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- wegen gefährlicher Kör-
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- am 15. Dezember 2005) unter Ein-
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- beziehung einer anderweitig verhängten rechtskräftigen Jugendstrafe (zwei
- Jahre und sechs Monate) zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn vom Vorwurf des Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge
- (zweiter Überfall auf K.
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- ) und der versuchten schweren räuberischen Er-
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- pressung (zum Nachteil des Zeugen Sch.
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- ) freigesprochen. Gegen den
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- freisprechenden Teil des Urteils wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer
- auf die Sachrüge gestützten Revision. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg und führt wegen des Zusammenhangs mit dem
- Verurteilungsfall zur Aufhebung des gesamten Urteils gegen G.
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- mit Aus-
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- nahme der Mindestfeststellungen zu seiner Tatbeteiligung im Verurteilungsfall. Im gleichen Umfang hat auch das zulässige Rechtsmittel der Nebenklägerin Erfolg, das lediglich jene Mindestfeststellungen betreffend unbegründet
- ist. Der Angeklagte G.
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- hat seine Revision zurückgenommen.
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- 1. a) Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:
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- Der Angeklagte traf sich am Nachmittag des 15. Dezember 2005 mit
- den Mitangeklagten Schr.
- K.
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- . Sie kamen überein,
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- in seiner Wohnung aufzusuchen. Dieser hatte vier Tage zuvor die
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- Jacke des Schr.
- Z.
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- und Z.
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- mit 150 Euro entwendet. Nachdem Schr.
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- und
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- sie ihm gewaltsam wieder abgenommen hatten, fehlten 20 Euro aus
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- der Jacke. Dieses Geld wollten die Angeklagten nun „eintreiben“. Gewaltsam
- verschafften sie sich Einlass in die Wohnung K.
- dem Geld. K.
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- s und verlangten nach
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- beteuerte, kein Geld zu haben. Daraufhin schlug ihm jeder
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- der Angeklagten mehrmals wuchtig mit Händen und Fäusten gegen Kopf und
- Oberkörper. Als K.
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- am Boden lag, peitschte Schr.
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- mit einem Ast
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- dessen Gesicht, stach ihm damit ins Ohr und würgte ihn. Sodann versetzten
- die Angeklagten ihm weitere Schläge und Tritte. Auf Aufforderung des
- Schr.
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- durchsuchten die Angeklagten G.
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- und Z.
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- fanden jedoch kein Geld. Sodann brachten beide Schr.
- auf K.
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- die Wohnung,
- davon ab, weiter
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- einzuschlagen. Gegen 20.15 Uhr verließen die Angeklagten ge-
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- meinsam die Wohnung (erster Überfall auf K.
- K.
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- seinen Bekannten
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- ).
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- blutete stark, konnte aber stehen und sich mit
- Sch.
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- und
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- O.
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- unterhalten, die sich
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- ebenfalls in der Wohnung aufhielten. Ärztliche Hilfe lehnte er ab.
- O.
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- verließ aus Angst vor weiteren Übergriffen die Wohnung und ließ
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- dabei ihre Reisetasche in der Wohnung zurück.
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- Sch.
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- sah weiter
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- fern.
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- Zwischen 20.30 Uhr und 0.15 Uhr verschaffte sich mindestens eine
- Person – möglicherweise einer der Angeklagten – abermals Zutritt zur Wohnung des
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- K.
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- erneut und brachte K.
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- . Der Eindringling durchsuchte die Wohnung
- erhebliche Verletzungen bei, u. a. versetzte er
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- ihm einen Messerstich in den Oberschenkel. Aufgrund dieser Verletzungen
- verstarb K.
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- zwischen 3.00 und 5.00 Uhr.
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- b) Der Angeklagte G.
- K.
- stellt, K.
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- hat eingeräumt, bei dem ersten Überfall auf
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- dabei gewesen zu sein. Er hat jedoch in Abrede ge-
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- selber geschlagen zu haben. Vielmehr habe er versucht, ihn vor
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- den Schlägen Schr.
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- s zu schützen. Von dem festgestellten Umfang der
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- Tatbeteiligung des Angeklagten G.
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- hat sich das Landgericht im Wesentli-
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- chen aufgrund der den Angeklagten in diesem Sinne belastenden Angaben
- des Mitangeklagten Schr.
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- und der Zeugin O.
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- überzeugt.
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- c) Hinsichtlich des zweiten Überfalls, bei dem nach Anklage im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang der Zeuge Sch.
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- Opfer einer versuch-
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- ten räuberischen Erpressung geworden sein soll, hat der Angeklagte G.
- jede Tatbeteiligung bestritten. Dies hat das Landgericht als nicht zu widerlegen angesehen. Zwar habe der Zeuge Sch.
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- den Angeklagten G.
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- als
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- den Täter des zweiten Überfalls identifiziert, die Angaben des Zeugen seien
- allerdings wegen zahlreicher Widersprüche und des darin zum Ausdruck gekommenen Belastungseifers des Zeugen nicht zuverlässig genug, um die
- Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten G.
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- hierauf zu stützen.
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- 2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält in Bezug auf den Freispruch des Angeklagten G.
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- – insoweit liegt eine Tat im Sinne des § 264
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- StPO vor – revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.
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- Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht überwinden kann, so ist das durch das Revisionsgericht
- in der Regel hinzunehmen, denn die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die
- revisionsgerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter
- Rechtsfehler unterlaufen sind, insbesondere darauf, ob die Beweiswürdigung
- widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, namentlich wesentliche Gesichtspunkte nicht erörtert werden, die geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen, ob der Tatrichter von einem rechtlich unzutreffenden Maßstab
- ausgegangen ist oder überspannte Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (BGH, Urteil vom 28. August 2007
- – 5 StR 31/07; BGH NJW 2005, 1727). Aus den Urteilsgründen muss sich
- auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (BGH,
- Urteil vom 8. Mai 2008 – 3 StR 53/08; BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24).
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- Die dem Freispruch des Angeklagten G.
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- zugrunde liegende Be-
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- weiswürdigung weist Rechtsfehler in diesem Sinne auf, da die Strafkammer
- sich mit möglicherweise beweisrelevanten belastenden Umständen nicht hinreichend auseinandersetzt und eine nachvollziehbar umfassende Gesamtwürdigung der einzelnen Beweisergebnisse nicht anstellt. So begegnet es
- durchgreifenden Bedenken, dass die Strafkammer nur isoliert die für und wider die Glaubhaftigkeit der Angaben des Zeugen Sch.
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- sprechenden Um-
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- stände abwägt, eine Erörterung der diese belastenden Angaben stützenden
- Beweisanzeichen, die mit nicht geringem Gewicht für eine Tatbeteiligung des
- Angeklagten G.
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- sprechen könnten, aber vermissen lässt.
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- Zwar stellt das Landgericht zutreffend auf zahlreiche Widersprüche
- und Fragwürdigkeiten im Aussageverhalten des bei den Vernehmungen
- deutlich alkoholisierten Zeugen Sch.
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- ab. Losgelöst von maßgeblichen
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- weiteren Beweisergebnissen kommt es auf dieser Grundlage zu dem
- Schluss, dass hierauf eine Überzeugung nicht gestützt werden könne. Damit
- wird es aber der Beweissituation nicht gerecht, die gerade nicht dadurch gekennzeichnet ist, dass der Angeklagte allein durch die Angaben des Zeugen
- belastet wird.
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- a) So nimmt das Landgericht in diesem Zusammenhang nicht in den
- Blick, dass der Angeklagte um 0.30 Uhr des 16. Dezember 2005 – also kurze
- Zeit nach dem zweiten Überfall – mit der Reisetasche der Frau O.
-
- , in
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- der sich das Fernsehgerät des Getöteten befand, nach Hause gefahren ist
- und diese Gegenstände später bei ihm in der Wohnung sichergestellt werden
- konnten. Da sich sowohl das Fernsehgerät als auch die Reisetasche nach
- dem ersten Überfall noch in der Wohnung befanden – belegt durch die für
- uneingeschränkt glaubhaft erachteten Angaben der Frau O.
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- –, kann
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- diesem Umstand maßgeblich belastende Wirkung im Hinblick auf eine Tatbeteiligung des Angeklagten G.
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- zukommen.
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- Soweit das Landgericht dem Besitz der Beutestücke kurze Zeit nach
- der Tat für die Überzeugungsbildung kein weiteres Gewicht zugemessen hat,
- da es eine anderweitige, im Einzelnen jedoch ungeklärte Besitzerlangung der
- Gegenstände aus der Wohnung des Getöteten zugrunde gelegt hat, weckt
- dies durchgreifende Bedenken. Denn Grundlage für diese Feststellung ist
- allein die Einlassung des Angeklagten, die jedoch – wie das Landgericht umfassend erörtert – durch die Beweisaufnahme im Übrigen keine Bestätigung
- gefunden hat. So hat der Angeklagte G.
-
- angegeben, die Tasche mit dem
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- Fernsehgerät aus einer Pizzeria, die er gemeinsam mit den Mitangeklagten
- besucht haben will, mitgenommen zu haben. Die Anwesenheit des G.
-
- in
-
- der Pizzeria ist jedoch von den Mitangeklagten und von Zeugen entweder
- nicht bestätigt oder bestritten worden. Allein auf dieser dürftigen Beweisgrundlage durfte der Umstand, dass der Angeklagte kurze Zeit nach der Tat
- im Besitz der Beute war, bei einer zusammenfassenden Würdigung der für
- die Tatbeteiligung sprechenden Indizien nicht unerörtert bleiben.
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- b) Darüber hinaus erwägt die Strafkammer im Rahmen der Beweis-
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- würdigung nicht hinreichend, dass sich an dem Messer des Angeklagten G.
- – welches nach sachverständiger Wertung als Tatwaffe für den tödlichen
- Messerstich, wenngleich nicht zwingend (vgl. UA S. 104 f., 109), in Betracht
- kommt – DNA-Spuren des Getöteten befunden haben. Diesen Umstand durfte es nicht schon deswegen unbeachtet lassen, weil der Angeklagte G.
- erstmals in der Hauptverhandlung und entgegen früheren Vernehmungen
- diese Spuren damit erklärt hat, er habe bei dem ersten Überfall dem Angeklagten Schr.
- K.
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- das Messer gegeben und dieser habe damit
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- eine Schnittwunde am Ohr beigebracht. Denn der Einsatz eines Mes-
-
- sers bei dem ersten Überfall ist weder von den Mitangeklagten noch von der
- Zeugin O.
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- bestätigt und deswegen vom Landgericht auch nicht den
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- Feststellungen zugrunde gelegt worden. Zwar ist bei dem Getöteten eine
- Rissverletzung am Ohr festgestellt worden, die mit der stumpfen Seite des
- Messers des Angeklagten G.
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- verursacht worden sein kann, jedoch belegt
-
- dies nicht, dass diese Verletzung im Rahmen des ersten Überfalls gesetzt
- worden ist. Eine Auseinandersetzung mit der Motivation des Angeklagten
- G.
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- für die Änderung seines Aussageverhaltens lassen die Urteilsgründe
-
- ebenso vermissen wie die Untersuchung der Bedeutung der Spurenlage an
- dem Messer – an dem sich keine DNA-Spuren des Mitangeklagten Schr.
- befunden haben, was für sich freilich keine tragfähige überführende Beweiskraft hätte – für die Überzeugungsbildung von der Schuld des Angeklagten in
- zusammenfassender Würdigung mit den anderen Beweisanzeichen.
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- c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei der
- gebotenen umfassenden Gesamtwürdigung der Indizien sich hinsichtlich des
- zweiten Überfalls von einer Tatbegehung oder jedenfalls -beteiligung des
- Angeklagten G.
-
- hätte überzeugen können. Sollte das neue Tatgericht
-
- abermals nicht sicher feststellen können, dass der Angeklagte G.
-
- bei dem
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- zweiten Überfall in der Wohnung des Getöteten war, wird es den Sachverhalt
- schließlich unter dem Gesichtspunkt der Hehlerei zu prüfen haben.
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- 3. Soweit sich die Nebenklägerin gegen den Freispruch des Angeklag-
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- ten G.
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- wendet, hat ihr Rechtsmittel aus denselben Gründen Erfolg, es ist
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- im Übrigen aber unbegründet. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht hinsichtlich des ersten Überfalls von einer Verurteilung wegen einer durch den Todeserfolg qualifizierten Straftat abgesehen, da es – sachverständig beraten –
- nicht feststellen konnte, dass bei dem ersten Überfall dem Geschädigten
- Verletzungen zugefügt worden sind, die zum Tode geführt oder den Todeseintritt beschleunigt haben.
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- Da diese Feststellungen – freilich rechtsfehlerfrei – lediglich aufgrund
- des Zweifelsgrundsatzes erfolgt sind, muss wegen des engen Zusammenhangs des Verurteilungs- und des Freispruchsfalls durch den kurz nach zwei
- Verletzungsvorgängen eingetretenen Tod des Opfers (§ 264 StPO) der erstgenannte ungeachtet materiell-rechtlicher Tateinheit ebenfalls aufgehoben
- werden, um dem neuen Tatgericht eine uneingeschränkte Möglichkeit zur
- Feststellung der Kausalität für den Fall zu lassen, dass es sich von einer
- Mitwirkung des Angeklagten G.
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- an dem zweiten Überfall überzeugen soll-
-
- te. Es kann dann für diesen Angeklagten sogar günstiger sein, wenn sich
- eine Todesverursachung (auch) durch den ersten Überfall nicht ausschließen
- lassen sollte. Aufrechterhalten bleiben indes die rechtsfehlerfrei getroffenen
- Mindestfeststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten G.
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- an dem ersten
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- Überfall; gegen diesen wird der gleiche Schuldspruch wegen gefährlicher
- Körperverletzung wie bisher auszusprechen sein, wenn sich seine Verantwortlichkeit für den zweiten Überfall auch nach erneuter Prüfung nicht nachweisen lassen sollte.
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- 4. In jedem Fall wird das neue Tatgericht die uneingeschränkte
- Schuldfähigkeit des Angeklagten G.
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- neu zu prüfen haben. Die im Gegen-
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- satz zur Beurteilung durch den psychiatrischen Sachverständigen stehende
- bisherige gerichtliche Überzeugung von einer voll erhaltenen Steuerungsfähigkeit dieses Angeklagten ist im angefochtenen Urteil nicht überzeugend
- begründet, wenngleich sich dieser Mangel bei der bislang verhängten, bei
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-
- dem festgestellten Tatbild eher milden Jugendstrafe im Ergebnis nicht zum
- Nachteil dieses Angeklagten ausgewirkt hat. Sollte das neue Tatgericht von
- einer auch alkoholbedingten erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit des
- Angeklagten ausgehen, wird es indes auch zu prüfen haben, ob dieser Umstand durch schulderhöhende Umstände ausgeglichen wird (vgl. BGHSt 49,
- 239, 245 f.).
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- Basdorf
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- Raum
-
- Roggenbuck
-
- Schaal
- Schneider
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