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- 5 StR 15/08
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 20. Mai 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- wegen gefährlicher Körperverletzung
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008
- beschlossen:
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- Es wird festgestellt, dass sich
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- K.
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- als Nebenkläge-
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- rin wirksam der öffentlichen Klage auch gegen die Angeklagten
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- Z.
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- und
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- Ihr wird Rechtsanwältin
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- S.
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- angeschlossen hat.
- Sch.
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- aus Zerbst als
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- Beistand bestellt.
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- G r ü n d e
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- Die Berechtigung zum Anschluss als Nebenklägerin folgt aus § 395
- Abs. 2 Nr. 1 StPO. Die Nebenklagebefugnis besteht schon dann, wenn nach
- der Sachlage die Verurteilung des Angeklagten wegen einer Nebenklagestraftat rechtlich möglich erscheint. In den Fällen des § 395 Abs. 2 Nr. 1
- StPO genügt es deshalb, wenn nach dem von der Anklage umfassten Sachverhalt (§ 264 StPO) die Verurteilung wegen eines Delikts in diesem Sinne
- materiell-rechtlich in Betracht kommt (OLG Düsseldorf NStZ 1997, 204, 205
- m.w.N.). Vorliegend kommt eine – von der Nebenklägerin mit ihrer zugleich
- mit dem Antrag eingelegten Revision erstrebte – Verurteilung wegen einer
- durch den Tötungserfolg qualifizierten Straftat und damit eines Delikts im
- Sinne des § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO (BGHSt 44, 97, 99) in Betracht, was im
- Übrigen auch durch den rechtlichen Hinweis des Landgerichts auf einen
- Schuldspruch wegen Körperverletzung mit Todesfolge belegt wird.
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- Die Nebenklägerin hat durch Schriftsatz vom 13. Juni 2007, bei dem
- Revisionsgericht am 4. Februar 2008 eingegangen, den Anschluss an die
- öffentliche Klage erklärt. Gemäß §§ 397a Abs. 1 Satz 1, 395 Abs. 2 Nr. 1
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- StPO ist der Nebenklägerin ein Beistand zu bestellen. Die Gewährung der
- beantragten Prozesskostenhilfe ist daher nicht erforderlich.
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- Im Hinblick auf den Angeklagten
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- G.
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- gilt die durch das
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- Landgericht erfolgte Beistandsbestellung nach § 397a Abs. 1 StPO in der
- Revisionsinstanz fort. Dem Antrag, die Beschränkung auf die Kosten einer
- ortsansässigen Rechtsanwältin entfallen zu lassen, ist bereits durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. September 2007 entsprochen worden.
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- Basdorf
- Schaal
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- Raum
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- Brause
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- Schneider
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