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1 year ago
  1. BUNDESGERICHTSHOF
  2. IM NAMEN DES VOLKES
  3. URTEIL
  4. 5 StR 623/17
  5. 5 StR 624/17
  6. vom
  7. 24. Mai 2018
  8. in der Strafsache
  9. gegen
  10. 1.
  11. 2.
  12. wegen besonders schweren Raubes u.a.
  13. ECLI:DE:BGH:2018:240518U5STR623.17.0
  14. -2-
  15. Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. Mai 2018,
  16. an der teilgenommen haben:
  17. Richter am Bundesgerichtshof
  18. Prof. Dr. Sander
  19. als Vorsitzender,
  20. Richterin am Bundesgerichtshof
  21. Dr. Schneider,
  22. die Richter am Bundesgerichtshof
  23. Prof. Dr. König,
  24. Dr. Berger,
  25. Köhler
  26. als beisitzende Richter,
  27. Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof
  28. als Vertreter des Generalbundesanwalts,
  29. Rechtsanwalt
  30. M.
  31. ,
  32. als Verteidiger des Angeklagten A.
  33. L.
  34. ,
  35. -3-
  36. Rechtsanwältin P.
  37. als Verteidigerin des Angeklagten G. ,
  38. Rechtsanwältin Mo.
  39. als Vertreterin der Nebenklägerin,
  40. Justizangestellte
  41. als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
  42. -4-
  43. für Recht erkannt:
  44. 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 4. August 2017 dahin geändert, dass gegen den
  45. Angeklagten G.
  46. L.
  47. als Gesamtschuldner mit dem Angeklagten A.
  48. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von
  49. 19.270,63 € angeordnet wird; weiterhin wird das vorgenannte Urteil,
  50. auch soweit es die Mitangeklagten Gö.
  51. , Göt.
  52. und E.
  53. L.
  54. betrifft, dahin geändert, dass diese Mitangeklagten in Höhe der gegen
  55. sie angeordneten Einziehungen mit den Angeklagten G.
  56. L.
  57. und A.
  58. sowie untereinander gesamtschuldnerisch haften.
  59. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. August 2017 dahin geändert, dass gegen den
  60. Angeklagten A.
  61. L.
  62. die Einziehung des Wertes von Taterträgen
  63. in Höhe von 19.270,63 € angeordnet wird und er – insoweit auch auf
  64. seine Revision – mit dem Angeklagten G. sowie im Umfang der gegen
  65. die Mitangeklagten Gö.
  66. , Göt.
  67. und E.
  68. L.
  69. angeordneten
  70. Einziehungen als Gesamtschuldner haftet.
  71. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten A.
  72. L.
  73. wird ver-
  74. worfen.
  75. 4. Es wird davon abgesehen, den Angeklagten G.
  76. und A.
  77. L.
  78. die
  79. durch die Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft im Revisionsverfahren
  80. entstandenen Kosten aufzuerlegen. Auch wird davon abgesehen, dem
  81. Angeklagten A.
  82. L.
  83. die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerle-
  84. gen; er hat jedoch die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
  85. -5-
  86. - Von Rechts wegen Gründe:
  87. Das Landgericht hat den Angeklagten G.
  88. 1
  89. mit Urteil vom 4. August 2017
  90. des schweren Raubes sowie des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit
  91. gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung und (im abgetrennten
  92. Verfahren) den Angeklagten A.
  93. L.
  94. mit Urteil vom 18. August 2017 des
  95. besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung
  96. und mit Freiheitsberaubung schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten G.
  97. zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung
  98. ausgesetzt worden ist, und den Angeklagten A.
  99. L.
  100. unter Einbeziehung
  101. von zwei früheren Urteilen zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und sechs
  102. Monaten verurteilt. Außerdem hat es gegen den Angeklagten G.
  103. die Einzie-
  104. hung eines Geldbetrages von 3.800 € sowie gegen den Angeklagten A.
  105. L.
  106. 2
  107. die Einziehung eines Geldbetrages von 8.000 € angeordnet.
  108. Der Angeklagte A.
  109. L.
  110. wendet sich gegen seine Verurteilung mit
  111. seiner auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Die ebenfalls
  112. jeweils auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft richten
  113. sich gegen die Einziehungsentscheidungen des Landgerichts und sind jeweils
  114. auf die zur Tat vom 30. November 2016 auszusprechende Höhe der Einziehung
  115. des Wertes der Taterträge beschränkt. Während die vom Generalbundesanwalt
  116. vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft zu der von ihr angestrebten
  117. Änderung der Einziehungsentscheidungen führen, bleibt das Rechtsmittel des
  118. Angeklagten A.
  119. L.
  120. überwiegend erfolglos.
  121. I.
  122. -6-
  123. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts überfielen die Angeklagten
  124. 3
  125. A.
  126. L.
  127. und G.
  128. am Abend des 30. November 2016 ein Möbelgeschäft,
  129. in dem der Mitangeklagte Göt.
  130. angestellt war und ihnen den Zugang zum
  131. Kassenbüro verschaffte. Die Tatbeute sollte nach dem gemeinsamen Tatplan
  132. unter Göt.
  133. , A.
  134. L.
  135. und G. zu gleichen Anteilen aufgeteilt werden,
  136. wobei auch dem als Fahrer an der Tat mitwirkenden Mitangeklagten Gö.
  137. eine Entlohnung in Aussicht gestellt wurde. G.
  138. ren Mitangeklagten E.
  139. L.
  140. war für die Tat von dem weite-
  141. , der die Angeklagten auf der Fahrt zum Tatort
  142. begleitete, mit zwei Messern und einer Rolle Klebeband ausgerüstet worden.
  143. Nachdem A.
  144. L.
  145. und G. mit Hilfe des Mitangeklagten Göt.
  146. in das
  147. Kassenbüro eingedrungen waren, zeigten sie den beiden dort tätigen Kassiererinnen drohend ihre Messer und forderten sie auf, sich auf den Boden zu legen.
  148. Mit einem im Kassenbüro vorgefundenen Schlüsselbund und einem von G.
  149. mitgebrachten Rucksack ging A.
  150. L.
  151. in einen angrenzenden Tresor-
  152. raum. Er öffnete einen der Tresore und entnahm diesem 11.835 €, die er in den
  153. Rucksack steckte. Die Öffnung eines weiteren Tresors gelang ihm nicht. Währenddessen forderte G.
  154. die Kassiererinnen auf, ihren Schmuck abzunehmen.
  155. Danach fesselte er sie mit dem Klebeband. Nachdem A.
  156. L.
  157. in das
  158. Kassenbüro zurückgekehrt war und beide Angeklagte die Festnetztelefone unbenutzbar gemacht hatten, nahmen sie von einem Schreibtisch ein „Safebag“,
  159. in dem sich Tageseinnahmen in Höhe von 7.415,53 € befanden, und aus einer
  160. Wechselgeldkasse 220,10 € an sich. Sie steckten dieses Geld ebenfalls in den
  161. Rucksack des Angeklagten G. . Beim anschließenden Verlassen des Tatorts
  162. trug A.
  163. L.
  164. den Rucksack mit der Gesamtbeute von 19.470,63 € und
  165. hielt ihn auch im Fluchtfahrzeug bis zum Erreichen einer Tiefgarage als Fahrtziel. Dort schütteten beide Angeklagte sowie die Mitangeklagten Gö.
  166. E.
  167. L.
  168. das Geld aus dem Rucksack in den Kofferraum des Fahrzeuges
  169. und sortierten und stapelten es gemeinsam. Die Mitangeklagten Gö.
  170. E.
  171. L.
  172. und
  173. und
  174. erhielten jeweils mindestens 1.300 €, der Angeklagte G. mindes-
  175. tens 4.000 € aus der Tatbeute. A.
  176. L.
  177. nahm für sich einen Anteil von
  178. mindestens 4.000 € sowie weitere 4.000 €, die er später dem Mitangeklagten
  179. -7-
  180. Göt.
  181. als dessen Anteil übergab. Der Verbleib des restlichen Geldes konnte
  182. nicht festgestellt werden.
  183. 4
  184. 2. Das Landgericht ist bei seinen jeweils auf § 73 Abs. 1 StGB nF gestützten Einziehungsentscheidungen hinsichtlich des Angeklagten G.
  185. nur von
  186. einer eigenen Verfügungsgewalt bezüglich seines Anteils an der Tatbeute in
  187. Höhe von 4.000 € ausgegangen. Über die restliche Tatbeute habe er nicht verfügen können, da sie sich nach dem Verstauen des Geldes im Rucksack bei
  188. A.
  189. L.
  190. befunden habe. In der Tiefgarage habe zwar jeder der Angeklag-
  191. ten einen Teil der Beute sortiert. Eine direkte Verfügungsgewalt über die gesamte Beute habe sich hieraus aber nicht abgeleitet, weil das Sortieren nur dazu gedient habe, den Beuteanteil der Beteiligten zu ermitteln und die Tatbeute
  192. umgehend aufzuteilen.
  193. 5
  194. Hinsichtlich des Angeklagten A.
  195. L.
  196. hat das Landgericht eine fak-
  197. tische Verfügungsgewalt nur hinsichtlich seines eigenen Beuteanteils in Höhe
  198. von 4.000 € sowie hinsichtlich des von ihm für mehrere Stunden in Verwahrung
  199. genommenen Anteils des ehemaligen Mitangeklagten Göt.
  200. in gleicher Höhe
  201. angenommen. Das Mitsichführen der weiteren Gelder sei über einen kurzfristigen Beutetransport nicht hinausgegangen. Es habe zudem von vornherein zwischen den Beteiligten Einigkeit bestanden, dass die Tatbeute unmittelbar nach
  202. der Tat habe aufgeteilt werden sollen.
  203. II.
  204. 6
  205. Die wirksam (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10,
  206. BGHSt 55, 174, 175 f.) auf die Höhe der Einziehung des Wertes der Taterträge
  207. beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft sind begründet.
  208. 7
  209. -8-
  210. 1. Das Landgericht ist bei den beiden unmittelbar die Tat ausführenden
  211. Angeklagten G.
  212. und A.
  213. L.
  214. zu Unrecht davon ausgegangen, dass die-
  215. se nur ihre eigenen Beuteanteile (sowie bei L.
  216. den des Mitangeklagten Göt.
  217. ) als Taterträge erlangt haben.
  218. 8
  219. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Vermögenswert im Rechtssinne aus der Tat erlangt, wenn er dem Täter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner
  220. Phase des Tatablaufs so zugeflossen ist, dass er hierüber tatsächliche Verfügungsgewalt ausüben kann (vgl. zu § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB aF BGH, Urteile
  221. vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246, und vom
  222. 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 45 f. mwN; siehe zur insoweit
  223. unveränderten Rechtslage nach § 73 StGB nF Köhler, NStZ 2017, 497, 498 f.
  224. mit Fn. 27). Bei mehreren Beteiligten genügt insofern, dass sie zumindest eine
  225. faktische bzw. wirtschaftliche Mitverfügungsmacht über den Vermögensgegenstand erlangt haben. Dies ist der Fall, wenn sie im Sinne eines rein tatsächlichen Herrschaftsverhältnisses ungehinderten Zugriff auf den betreffenden Vermögensgegenstand nehmen können. Unerheblich ist bei der gebotenen gegenständlichen (tatsächlichen) Betrachtungsweise dagegen, ob und gegebenenfalls
  226. in welchem Umfang der Täter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat
  227. gewonnene (Mit-)Verfügungsmacht später aufgegeben hat und der zunächst
  228. erzielte Vermögenszuwachs durch Mittelabflüsse bei Beuteteilung gemindert
  229. wurde (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 – 4 StR 215/10, aaO S. 46 mwN;
  230. Beschlüsse vom 7. Januar 2003 – 3 StR 421/02, und vom 10. Januar 2008
  231. – 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565).
  232. 9
  233. b) Nach diesem Maßstab hatten beide Angeklagte tatsächliche Verfügungsgewalt über die Gesamtbeute bereits am Tatort erlangt. Sie gingen dort
  234. arbeitsteilig vor, entwendeten die im Kassenbüro aufgefundenen Gelder im Zusammenwirken und nutzten den von G. zur Verfügung gestellten Rucksack zur
  235. Verwahrung und zum Abtransport der Beute. G. begleitete den Angeklagten
  236. -9-
  237. A.
  238. L.
  239. bis zum Ort der planmäßigen Beuteteilung. Der zufällige Um-
  240. stand, dass er dabei seinen Rucksack nicht selbst trug, schloss ihn vom Mitgewahrsam an den gesamten erst noch aufzuteilenden Geldern und der diesbezüglichen Mitverfügungsgewalt nicht aus.
  241. 10
  242. Die vom Landgericht für seine Auffassung herangezogene Rechtsprechung gebietet keine andere Beurteilung. In den beiden angeführten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 27. April 2010 (3 StR 112/10, NStZ 2010,
  243. 568 f.) und vom 8. August 2013 (3 StR 179/13, NStZ-RR 2014, 44) hatten die
  244. dortigen Revisionsführer jeweils nur eine kurze Transportfahrt durchgeführt,
  245. während die unmittelbare Tatausführung mit der Inbesitznahme der Beute von
  246. anderen Tätern vorgenommen worden war (vgl. zu Kurierfällen aber auch BGH,
  247. Urteile vom 14. September 1989 – 4 StR 306/89, BGHSt 36, 251, 253, und vom
  248. 16. Mai 2006 – 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68).
  249. 11
  250. c) Die Angeklagten G.
  251. und A.
  252. L.
  253. haben danach ursprünglich
  254. die Gesamtbeute von 19.470,63 € aus der Raubtat vom 30. November 2016
  255. erlangt. Da die gegenständliche Einziehung dieses Geldes nach § 73 Abs. 1
  256. StGB nicht mehr möglich ist, unterliegt der dem Wert dieses Tatertrags entsprechende Geldbetrag gemäß § 73c Abs. 1 StGB der Einziehung. Hiervon ist
  257. nach Maßgabe des § 73e Abs. 1 StGB der vom Angeklagten G. auf den Schadenersatzanspruch des geschädigten Möbelhauses geleistete Betrag von 200 €
  258. abzuziehen.
  259. 12
  260. Der Senat bestimmt auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei getroffenen
  261. Urteilsfeststellungen den Wert des von den Angeklagten G. und A.
  262. L.
  263. aus der Raubtat vom 30. November 2016 Erlangten selbst (§ 354 Abs. 1 StPO
  264. analog).
  265. 13
  266. 2. Bei der Anordnung einer Einziehung von Taterträgen oder einer Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB bei mehreren Beteiligten, die an
  267. - 10 -
  268. demselben Vermögenswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verfügungsmacht gewonnen haben, ist von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen.
  269. Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen
  270. wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. zur früheren Verfallsregelung der §§ 73, 73a StGB BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010
  271. – 4 StR 215/10, aaO S. 46 ff. mwN; Beschlüsse vom 10. September 2002
  272. – 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199, und vom 5. Juli 2011 – 3 StR 129/11,
  273. StraFo 2011, 413, 414; siehe zur insoweit unveränderten Rechtslage nach
  274. §§ 73, 73c StGB nF Köhler, aaO).
  275. Auch insoweit ordnet der Senat selbst die gesamtschuldnerische Haftung
  276. 14
  277. der beiden Angeklagten untereinander an (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
  278. Nach § 357 Satz 1 StPO ist die Abänderung des Rechtsfolgenaus-
  279. 15
  280. spruchs des Urteils vom 4. August 2016 im Hinblick auf die Anordnung gesamtschuldnerischer Haftung auf die Mitangeklagten Gö.
  281. L.
  282. , Göt.
  283. und E.
  284. zu erstrecken, da die Einziehungsentscheidungen auch bei ihnen auf dem
  285. aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangel beruhen (vgl. BGH, Beschluss vom
  286. 23. November 2011 – 4 StR 516/11, NStZ 2012, 382, 383 mwN).
  287. III.
  288. Die Revision des Angeklagten A.
  289. 16
  290. L.
  291. erzielt lediglich den sich
  292. aus der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung ergebenden Teilerfolg.
  293. Das Rechtsmittel ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.
  294. Der Senat schließt aus, dass die Jugendkammer bei einer rechtsfehler-
  295. 17
  296. freien Bestimmung der Höhe des Tatertrages die gegen den Angeklagten A.
  297. L.
  298. zu erkennende Jugendstrafe niedriger festgesetzt hätte. Für die
  299. - 11 -
  300. frühere Regelung des Verfalls entsprach es der ständigen Rechtsprechung,
  301. dass diese Maßnahme trotz bisweilen erheblicher Belastungen für den Verurteilten keinen Strafcharakter hat und keinen Genugtuungs-, sondern einen Präventionszweck verfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 21. August 2002 – 1 StR 115/02,
  302. BGHSt 47, 369, 371 ff.; vom 30. Mai 2008 – 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 248,
  303. und vom 17. Juni 2010 – 4 StR 126/10, aaO S. 176). Die umfassende Neuregelung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung hat ihren Rechtscharakter
  304. unberührt gelassen, so dass auch die mit einer Anordnung der Einziehung nach
  305. §§ 73, 73c StGB nF verbundene Vermögenseinbuße keinen Strafmilderungsgrund darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 2018 – 5 StR 600/17
  306. mwN).
  307. Sander
  308. Schneider
  309. Berger
  310. König
  311. Köhler