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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 615/18
- vom
- 13. Dezember 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
- und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. Dezember 2018 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin
- vom 10. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Mutzbauer
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- Sander
- Mosbacher
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- ECLI:DE:BGH:2018:131218B5STR615.18.0
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- Schneider
- Köhler
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