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- 5 StR 612/01
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 23. Januar 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Totschlags
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 2002
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 24. September 2001 wird nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- In der Liste der angewendeten Vorschriften entfällt die offensichtlich
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- versehentlich
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- genannte
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- Vorschrift
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- des
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- § 64 StGB.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Harms
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- Häger
- Brause
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- Raum
- Schaal
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