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- 5 StR 578/01
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 22. Januar 2002
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u.a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Januar 2002
- beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9. April 2001 werden nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
- zu tragen.
- Der Senat schließt im Hinblick auf die Gesamtmenge der gehandelten Betäubungsmittel aus, daß die Strafen wegen der Annahme einer nicht geringen Menge von 24 g anstatt 30 g MDMA (vgl. BGHR BtMG § 29a Abs. 1
- Nr. 2 Menge 8 = NJW 2001, 1805) zu hoch bemessen wurden und daß das
- Landgericht dem Verteidigungsvorbringen des Angeklagten U
- gebotene strafmildernde Bedeutung versagt hat.
- Harms
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- Häger
- Brause
-
- Gerhardt
- Schaal
-
- C
-
- die
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