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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 556/15
- vom
- 2. März 2016
- in der Strafsache
- gegen
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- 1.
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- 2.
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- 3.
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- 4.
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- wegen Mordes u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2016:020316B5STR556.15.0
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 beschlossen:
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- Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. Januar 2015 werden nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen.
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- Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und
- die den Nebenklägern durch seine Revision jeweils entstandenen
- notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Der Senat lässt angesichts der weiteren Ausführungen in der Antragsschrift des
- Generalbundesanwalts offen, ob der von den Angeklagten C.
- H.
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- und R.
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- gerügte Verstoß gegen das Anwaltskonsultationsrecht vorliegt und über-
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- haupt in zulässiger Weise (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) geltend gemacht worden
- ist.
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- Sander
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- Schneider
- Berger
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- König
- Feilcke
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