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- 5 StR 526/04
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 1. März 2005
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Anstiftung zur versuchten Steuerhinterziehung
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2005
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 22. Juni 2004 wird nach § 349 Abs. 2
- StPO als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahingehend ergänzt, daß die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird (BGH NStZ-RR 2003, 364).
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
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- Ergänzend bemerkt der Senat:
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- Die Rüge der Verletzung des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (RB S. 52 – 61) ist
- mangels bestimmten Vortrags unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es
- bleibt offen, ob zwischen dem 4. Mai 1999 und 19. Februar 2002 das Verfahren verzögert wurde.
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- Soweit alternativ gerügt wird, das Landgericht habe es unterlassen, eine für
- diesen Zeitraum verfügte Einstellung des Verfahrens nach § 170 Abs. 2
- StPO aufzuklären und im Rahmen der Strafzumessung zu bewerten, erfüllt
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- der Vortrag nicht die Voraussetzungen einer zulässigen Aufklärungsrüge
- (vgl. BGHR StPO § 344 Abs. 2 Satz 2 Aufklärungsrüge 6).
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- Harms
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- Raum
- Schaal
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- Brause
- Graf
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