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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 518/14
- vom
- 12. Januar 2015
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Januar 2015 beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Itzehoe vom 2. Juni 2014 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
- der Adhäsions- und Nebenklägerin durch seine Revision entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
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- Es beschwert den Angeklagten nicht, dass das Landgericht ihn im Fall 4 nur
- wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen und nicht auch wegen
- tateinheitlich begangenen sexuellen Missbrauchs eines Kindes schuldig gesprochen hat.
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- Sander
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- Schneider
- König
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- Dölp
- Bellay
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