|
|
- 5 StR 517/03
-
- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 6. Januar 2004
- in der Strafsache
- gegen
-
- 1.
-
- 2.
-
- wegen erpresserischen Menschenraubes
-
- -2-
-
- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Januar 2004
- beschlossen:
-
- Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des
- Landgerichts Hamburg vom 9. Mai 2003 nach § 349
- Abs. 4 StPO in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen
- Feststellungen aufgehoben.
-
- Die weitergehenden Revisionen werden nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
-
- Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der
- Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
-
- G r ü n d e
-
- Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des erpresserischen
- Menschenraubes für schuldig befunden. Es hat den Angeklagten P
- zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit Bewährung, den Angeklagten R
-
- unter Einbeziehung einer rechtskräftig verhängten
-
- zweijährigen Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren
- verurteilt. Hinsichtlich der Verfahrensrügen und zum Schuldspruch sind die
- Revisionen der Angeklagten offensichtlich unbegründet. Sie führen jedoch
- jeweils mit der Sachrüge zur Aufhebung der Strafaussprüche.
-
- Hinsichtlich der Bestimmung des Schuldumfangs nimmt das angefochtene Urteil, ohne daß dies die Angeklagten beschwert, an, daß sie an
- einen Ersatzanspruch gegen ihr Opfer glaubten, so daß wegen der an sie
-
- -3-
-
- selbst geforderten Zahlungen keine Erpressung angenommen wurde, sondern nur hinsichtlich der weiteren Forderung zugunsten ihres Helfers F
- über 3.000 DM, für die ein weiterer, ebenfalls später nicht geltend gemachter
- Schuldschein begeben wurde (UA S. 14). Bei dieser Sachlage und vor dem
- Hintergrund, daß von den Angeklagten vermutete Veruntreuungen ihres Opfers Anlaß zur Tat gegeben hatten, deren Unrechtsschwerpunkt konkret in
- dem nötigenden und freiheitsberaubenden Vorgehen, nach Anlaß und Motiv
- der Tat hingegen gerade nicht in erpresserischen Zielen lag, ist die Erwägung des Landgerichts, daß ein minder schwerer Fall nach § 239a
- Abs. 2 StGB ohne den durchgeführten Täter-Opfer-Ausgleich nicht in Betracht gekommen wäre (UA S. 15), angesichts der weiteren außerordentlich
- gewichtigen Strafmilderungsgründe (UA aaO) nicht nachvollziehbar. Daß
- sich dieser dem Landgericht bei Begründung der Strafrahmenbestimmung
- unterlaufene Fehler auf die verhängten Strafen ausgewirkt hat, läßt sich trotz
- deren milder Bemessung nicht sicher ausschließen. Bei dem Angeklagten
- R
-
- kommt hinzu, daß das Landgericht die Höhe der gegen
-
- ihn verhängten Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtstrafbemessung
- – wohl versehentlich – niedriger als zuvor (zwei Jahre gegenüber zwei Jahre
- und drei Monate) beziffert hat (UA S. 16).
-
- Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, daß die von dem Angeklagten P
-
- zur überlangen Verfahrensdauer erhobene Verfah-
-
- rensrüge offensichtlich begründet ist. Wegen des erörterten sachlichrechtlichen Strafzumessungsfehlers bedarf die Frage, ob ein derartiger Verstoß nur
- auf Verfahrensrüge, die der Angeklagte R
-
- nicht erhoben
-
- hat, zu beachten ist, hier keiner Entscheidung. Der Senat hat allerdings deshalb davon Abstand genommen, Feststellungen zur Strafzumessung aufrechtzuerhalten. Das neue Tatgericht ist gehalten, Art und Ausmaß der
-
- -4-
-
- rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung zu bezeichnen und das Maß
- der den Angeklagten deshalb gutgebrachten Kompensation genau zu
- bestimmen (vgl. BGHSt 45, 308, 309 f.; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verfahrensverzögerung 11 und 13).
- Harms
-
- Basdorf
- Raum
-
- Gerhardt
-
- Schaal
-
|