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- 5 StR 514/03
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 17. Dezember 2003
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung u.a.
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- -2-
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Dezember 2003
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des
- Landgerichts Stuttgart vom 14. Juli 2003 wird nach § 349
- Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
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- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels
- zu tragen.
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- Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts – Kammer –
- vom 19. Dezember 2002 – 2 BvR 666/02 –, wistra 2003, 255, ist
- jedenfalls hier deshalb nicht einschlägig, weil Tatort und Ort der
- Teilnahmehandlung auch in Deutschland liegen (§ 9 StGB).
- Harms
- Brause
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- Basdorf
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- Raum
- Schaal
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