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- 5 StR 513/13
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 5. November 2013
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. November 2013
- beschlossen:
- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2013 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
- als unbegründet verworfen.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
- tragen.
- Jedenfalls im Hinblick auf die in Zueignungsabsicht erfolgte Drohung mit einer ungeladenen Gaspistole tragen die Feststellungen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung gemäß § 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. b,
- §§ 253, 255, 25 Abs. 2 StGB.
- Basdorf
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- Sander
- Berger
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- Schneider
- Bellay
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