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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- 5 StR 510/18
- vom
- 12. Dezember 2018
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a.
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- ECLI:DE:BGH:2018:121218B5STR510.18.0
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Dezember 2018 gemäß § 349
- Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
- Kiel vom 31. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet
- verworfen, dass vor dem Vollzug der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ein Jahr und neun Monate
- der gegen ihn verhängten Gesamtfreiheitsstrafe zu vollziehen
- sind.
- Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Gründe:
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- Der Generalbundesanwalt hat zur vom Landgericht angeordneten Dauer
- des Vorwegvollzugs der Gesamtfreiheitsstrafe Folgendes ausgeführt:
- „Im Ansatz zutreffend geht das Landgericht davon aus, dass
- dieser Teil nach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB so zu bemessen ist,
- dass nach seiner Verbüßung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung der
- Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung zum Halbstrafenzeitpunkt möglich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Mai 2017
- – 2 StR 144/17, Rn. 3). Es hat indessen unbeachtet gelassen,
- dass die erlittene Untersuchungshaft bei der Festsetzung der
- Dauer des Vorwegvollzugs der Strafe nach § 67 Abs. 2 StGB
- außer Betracht zu bleiben hat, weil diese im Vollstreckungsverfahren gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB auf die Dauer des vor
- der Unterbringung zu vollziehenden Teils der Strafe anzurechnen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. März 2009
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- -3-
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- – 5 StR 87/09; BGH, Beschluss vom 18. November 2014
- – 4 StR 505/14, Rn. 3). Gleiches gilt für die dem Angeklagten
- wegen Verfahrensverzögerungen zugesprochene Kompensation von einem Monat Freiheitsstrafe; denn auch diese hat die
- Wirkung einer bereits vollzogenen und damit einer erlittenen
- Freiheitsentziehung im Sinne von § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB. Angesichts der von der Strafkammer rechtsfehlerfrei bestimmten
- voraussichtlich erforderlichen Behandlungsdauer von zwei Jahren (vgl. UA S. 103) ist deshalb ein Vorwegvollzug von einem
- Jahr und neun Monaten anzuordnen.
- Der Senat kann den Urteilstenor entsprechend § 354 Abs. 1
- StPO selbst abändern. Das Verschlechterungsverbot steht dem
- nicht entgegen; denn die gesetzlichen Regelungen über die
- Vollstreckungsreihenfolge dienen auch der Sicherstellung des
- Therapieerfolgs (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2018
- – 1 StR 93/18 Rn. 5).“
- 2
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- Dem tritt der Senat bei und berichtigt die Dauer des Vorwegvollzugs entsprechend. Dass die Revision nach dem gestellten Antrag und den ausschließlich die Strafbemessung betreffenden Beanstandungen auf den Strafausspruch
- beschränkt ist, steht dem nicht entgegen. Denn die Entscheidung über den
- Vorwegvollzug eines Teils der Strafe ist im vorliegenden Fall untrennbar mit der
- Strafbemessung verbunden.
- Mutzbauer
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- Sander
- König
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- Schneider
- Köhler
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