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- 5 StR 493/08
- (alt: 5 StR 621/07)
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- BUNDESGERICHTSHOF
- BESCHLUSS
- vom 28. Oktober 2008
- in der Strafsache
- gegen
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- wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
- Menge u. a.
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- Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Oktober 2008
- beschlossen:
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- Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. Juni 2008 wird nach § 349 Abs. 2 StPO
- mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen, dass die Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts
- Tiergarten in Berlin vom 29. September 2006 – (276 Ds)
- 63 Js 2742/06 (41/06) in die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe
- einbezogen ist.
- Der Angeklagte trägt die Kosten der Revision.
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- G r ü n d e
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- Nachdem das Landgericht den Angeklagten u. a. wegen unerlaubten
- Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt hatte, änderte der Senat auf die Revision des Angeklagten das Urteil im Schuldspruch
- dahingehend ab, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit
- Betäubungsmitteln in 15 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt ist, und hob
- den Rechtsfolgenausspruch mitsamt den zugrundeliegenden Feststellungen
- auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des
- rechtskräftigen Schuldspruchs abermals zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
- drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen geringfügigen
- Teilerfolg, im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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- Die Entscheidung, von einer Gesamtstrafbildung mit der – im ersten
- landgerichtlichen Urteil fehlerhaft als vollstreckt angesehenen – Geldstrafe
- von 60 Tagessätzen aus dem Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin
- vom 29. September 2006 abzusehen, ist rechtsfehlerhaft. Denn sie beruht
- auf dem unzutreffenden Verständnis, diese Strafe sei mit der „Genehmigung
- der Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafe durch den Vorsitzenden“ erledigt,
- so dass die Voraussetzungen des § 55 StGB nicht mehr gegeben seien. Dabei verkennt das Landgericht zum einen die Rechtsnatur der gemäß § 122
- Abs. 1 Satz 2 StVollzG, § 126 StPO zu erteilenden Genehmigung der Unterbrechung der Untersuchungshaft zum Zwecke der Strafvollstreckung, die der
- Sicherung der Untersuchungshaftzwecke dient (vgl. hierzu Meyer-Goßner,
- StPO 51. Aufl. Vor § 112 Rdn. 14; Callies/Müller-Dietz, StVollzG 11. Aufl.
- § 122 Rdn. 4), den Vollstreckungsstand hinsichtlich der zu verbüßenden Ersatzfreiheitsstrafe aber unberührt lässt. Zum anderen hat das Landgericht
- nicht beachtet, dass grundsätzlich nach Aufhebung einer Gesamtstrafe in der
- erneuten Verhandlung die Gesamtstrafbildung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1
- StGB nach Maßgabe der Vollstreckungssituation zum Zeitpunkt der ersten
- Verhandlung zu erfolgen hat, damit dem Revisionsführer ein erlangter
- Rechtsvorteil durch nachträgliche Gesamtstrafbildung nicht durch sein
- Rechtsmittel genommen wird (BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1
- und 2). Eine etwa eingetretene zwischenzeitliche Vollstreckung hätte danach
- ohnehin unberücksichtigt zu bleiben.
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- Insoweit wären grundsätzlich zwei Gesamtstrafen zu bilden gewesen.
- Dass dies unterblieben ist, beschwert den Angeklagten für sich nicht. Um
- jede Beschwer zu vermeiden, bezieht der Senat indes entsprechend § 55
- Abs. 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO die Geldstrafe aus dem genannten amtsgerichtlichen Urteil in die – fälschlich, aber nicht beschwerend einheitlich gebildete – Gesamtstrafe ein; soweit die Geldstrafe vollstreckt ist, wird sie gemäß
- § 51 Abs. 2 StGB auf die Gesamtstrafe angerechnet. Durch diese Verfahrensweise wird der Angeklagte, der so auch im Ergebnis auf seine erste Revision nach der erfolgten Schuldspruchänderung und dem weiter fortgeführ-
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- ten Verfahren einen geringfügigen Vorteil erfährt, besser gestellt, als wenn
- gegen ihn zwei Gesamtstrafen gebildet und dabei infolge des Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) einzelne Einzelstrafen, naheliegend
- indes ohne Herabsetzung der bisherigen Gesamtstraflast, reduziert würden.
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- Basdorf
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- Raum
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- Schaal
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- Brause
- Dölp
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